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Marco Buschmann
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Frage von andre t. •

Sehr geehrter Herr Dr. Buschmann, auf wessen Initiative (Partei?) ist die vorgesehene "anlasslose Namensänderung" nun doch nicht umgesetzt worden?

Das die Bundesregierung ihrer Bevölkerung nicht soviel Eigenverantwortung zugesteht, mit einer Möglichkeit der Namensänderung ohne besondere Gründe verantwortungsvoll umzugehen, ist erschreckend und zeigt, wie weit sich die Politik von der Basis entfernt hat. Vergleichbare Länder, wie z.B. Österreich, gehen hier eindeutig bessere (modernere) Wege. Die jetzige neue Gesetzeslage bringt kaum Vereinfachung und wirft im Grunde mehr Fragen auf. Eine freie Namenswahl hätte hier ein klares Zeichen sein können. Anlasslose Namensänderungen hätte es m.E. eh kaum geben. Bestimmte persönliche oder familiäre Gründe sind sicher immer gegeben. Schade, Chance vertan.

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Sehr geehrter Herr T.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Der Name einer Person ist nicht nur von großer Bedeutung für die eigene Identität und damit die individuelle Selbstwahrnehmung, sondern beeinflusst darüber hinaus maßgeblich die Fremdwahrnehmung in der Gesellschaft. Im deutschen Namensrecht gilt der Grundsatz der Namenskontinuität. 

Nach bislang geltendem Recht ist eine anlasslose Namensänderung nicht möglich gewesen. Voraussetzung für eine bürgerlich-rechtliche Namensänderung war stets ein familienrechtliches Ereignis wie etwa Ehe, Scheidung oder Annahme als Kind.

Mit der Reform des Namensrechts schaffen wir jetzt neue Freiheiten. Am 12. April 2024 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts beschlossen. So ermöglicht es § 1617i Abs. 1 im Bürgerlichen Gesetzbuch unter bestimmten Voraussetzungen jeder volljährigen Person, ihren Geburtsnamen neu zu bestimmen und die von ihren Eltern getroffene namensrechtliche Entscheidung an ihre tatsächlichen familiären Bindungen anzupassen.

Eine öffentlich-rechtliche Änderung des Familien- und Vornamens ist möglich, setzt aber gemäß § 3 (in Verbindung mit § 11) Namensänderungsgesetz voraus, dass ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die Änderung muss bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat a) einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind und b) andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören.

Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB

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