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Marco Buschmann
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Frage von Klaus-Dieter K. •

Sehr geehrter Herr Buschmann, wann wird die Herstellung, Verbreitung und der Besitz von Schriftgut verboten, in dem Kindesmisshandlung / "Züchtigung" verherrlicht und sogar dazu angeleitet wird ?

Seit über zwanzig Jahren haben Kinder in Deutschland das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung.
Dennoch ist es bis heute erlaubt, dass in Deutschland Bücher vertrieben werden dürfen, die Eltern zur Kindesmisshandlung z.B mit der Rute anleiten.
Beispielhaft steht dafür das Buch „Wie man einen Knaben gewöhnt“ sowie dessen Nachfolger „Keine grössere Freude“. Erstmalig 2002 in Deutschland erschienen , wurde es mehrfach neu aufgelegt.
Hierzu der Neurobiologe Prof. Dr. Gerald Hüther von der Universität Göttingen:
"Was in diesem Buch empfohlen wird, ist eine Dressur über Schmerz und Angst. Wenn man so den Willen der Kinder bricht, dann erzeugt man willige Werkzeuge"
Absurder weise landet solche Schriftgut bis heute nur auf dem Index für jugendgefährdende Medien. Anleitungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern hat der Gesetzgeber richtigerweise verboten. Hier jedoch ignoriert der Gesetzgeber bis heute die Gefahr, die von solchem Schriftgut für Kinder in Deutschland ausgeht.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr K.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

§ 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt (zivilrechtlich) das Recht auf gewaltfreie Pflege sowie Erziehung und lautet: Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen. § 225 enthält neben der Körperverletzung einen Straftatbestand, der die Misshandlung von Schutzbefohlenen, dazu zählen insbesondere Kinder, unter Strafe stellt.

Das Jugendschutzgesetz verpflichtet die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, eine Liste jugendgefährdender Medien zu führen. Sofern Medien in die sogenannte Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen wurden, gilt Folgendes: Gemäß § 15 des Jugendschutzgesetzes dürfen diese Medien als Trägermedien 1. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden und 2. nicht im Wege des Versandhandels eingeführt werden. Im Übrigen ordnet dieser Paragraph an, dass indizierte Medien nicht hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden dürfen, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

 

 

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