Sehr geehrter Herr Buschmann, wann erfolgt die Aufnahme von steckerfertigen Solaranlagen in den Katalog der privilegierten Maßnahmen des §20 WEG bzw. §554 BGB? Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus!
Sehr geehrter Herr K.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Fortschritt braucht Freiheit. Steckersolargeräte sind dafür ein gutes Beispiel. Ausgereifte Geräte gibt es längst. Doch die rechtlichen Hürden für ihren Anschluss sind immer noch zu hoch - gerade im Mietrecht und im Wohnungseigentumsrecht. Das wollen wir ändern, denn auch für die Energiewende gilt: Großes kann auch im Kleinen entstehen. Nicht die Verbotsschilder weisen uns den Weg in die Zukunft, sondern Innovation und Freiheit.
Das Bundesministerium der Justiz hat daher am 31.05.2023 einen Gesetzentwurf veröffentlicht, mit dem sog. Balkonkraftwerke in die Liste der privilegierten Maßnahmen aufgenommen werden sollen. Das heißt: Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer und Mieterinnen und Mieter sollen künftig grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, dass ihnen die Installation von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. dem Vermieter oder der Vermieterin gestattet wird. Im Januar 2024 hat die erste Beratung über den Gesetzentwurf im Deutschen Bundestag stattgefunden; die zweite und dritte Lesung werden zeitnah folgen.
Darüber hinaus haben wir auch das Solarpaket I auf den Weg gebracht, das bereits am 16. Mai 2024 in Kraft getreten ist. Um Balkonkraftwerke möglichst unkompliziert in Betrieb nehmen zu können, entfällt die vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber. Die Anmeldung im Marktstammdatenregister wird auf wenige, einfach einzugebende Daten beschränkt. Die Inbetriebnahme soll auch dann möglich sein, wenn bei dem Betreiber bislang noch kein Zweirichtungszähler eingebaut wurde. Daher werden bis zur Installation eines geeichten Zweirichtungszählers übergangsweise alte rückwärtsdrehende Zähler geduldet.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB