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Marco Buschmann
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Frage von Immo H. •

Sehr geehrter Herr Buschmann, Sehen sie Angesichts des BGH-Urteils zu den Provisionen von Sauter und Nüßlein eine Strafbarkeitslücke in § 108e StGB?

Die Begründung des BGH: Nach dem Willen des Gesetzgebers sei bei Politikern nur die Annahme von Gegenleistungen für Handlungen "bei der Wahrnehmung des Mandates" strafbar, also etwa bei Abstimmungen im Parlament, in Ausschüssen oder in der Fraktion. Dass Abgeordnete außerhalb der politischen Arbeit ihren Einfluss geltend machten, werde vom Paragrafen 108e des Strafgesetzbuch nicht erfasst. "Falls der Gesetzgeber eine Strafbarkeitslücke erkennen sollte, ist es seine Sache, darüber zu befinden, ob er sie bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will", erklärte der BGH. Den Gerichten seien sonst die Hände gebunden.

br.de/nachrichten/bayern/m…-nuesslein-duerfen-hohe-provisionen-behalten,TBNHpmv

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Sehr geehrter Herr H.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Der Deutsche Bundestag hat im vergangenen Jahr eine umfassende Neuordnung der Verhaltensregeln für die Abgeordneten beschlossen, die inzwischen in Kraft sind. Ausdrücklich unzulässig neben dem Mandat ist nunmehr die entgeltliche Interessenvertretung für Dritte gegenüber dem Bundestag oder der Bundesregierung sowie entgeltliche Beratungstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Mandatsausübung stehen. Auch wurden die Regelungen für Nebeneinkünfte angepasst und ausgeweitet. Der Tatbestand der Abgeordnetenbestechung wurde zu einem Verbrechen hochgestuft und ist nunmehr mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bedroht.

Als Fortschrittskoalition haben wir uns darauf verständigt, den Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung und -bestechlichkeit wirksamer ausgestalten. Bei Regelungen, die die Stellung der Abgeordneten selbst betreffen, ist es üblich, dass Reformvorschläge aus der Mitte des Bundestages selbst vorgelegt werden.  Diese wurden bereits von Abgeordneten angekündigt. 

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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