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Marco Buschmann
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Frage von Arthur N. •

Sehr geehrter Herr Buschmann, ich möchte gerne an meinen (männlichen) Vornamen den in Deuschland als Zweitnamen zugelassenen Namen "Maria" anhängen. Warum ist das hierzulande so ein Problem?

Ich hatte diesbezüglich vor ca. 2 Jahren den zuständigen Beamten in unserem LRA kontaktiert und dieser sagte, ich müsse dazu erst das Gutachten eines Psychologen beibringen und auch dann wäre die Änderung von der Zustimmung des Beamten abhängig. Warum müssen einfache Dinge, die in anderen Staaten problemlos gehen, in unserem Land so schwierig gemacht werden?

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Sehr geehrter Herr N.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Der Name einer Person ist nicht nur von großer Bedeutung für die eigene Identität und damit die individuelle Selbstwahrnehmung, sondern beeinflusst darüber hinaus maßgeblich die Fremdwahrnehmung in der Gesellschaft. Im deutschen Namensrecht gilt der Grundsatz der Namenskontinuität. 

Nach bislang geltendem Recht ist eine anlasslose Namensänderung nicht möglich gewesen. Voraussetzung für eine bürgerlich-rechtliche Namensänderung war stets ein familienrechtliches Ereignis wie etwa Ehe, Scheidung oder Annahme als Kind.

Mit der Reform des Namensrechts schaffen wir jetzt neue Freiheiten. Am 12. April 2024 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts beschlossen. So ermöglicht es § 1617i Abs. 1 im Bürgerlichen Gesetzbuch unter bestimmten Voraussetzungen jeder volljährigen Person, ihren Geburtsnamen neu zu bestimmen und die von ihren Eltern getroffene namensrechtliche Entscheidung an ihre tatsächlichen familiären Bindungen anzupassen.

Eine öffentlich-rechtliche Änderung des Familien- und Vornamens ist möglich, setzt aber gemäß § 3 (in Verbindung mit § 11) Namensänderungsgesetz voraus, dass ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die Änderung muss bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat a) einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind und b) andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören.

Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB

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