Sehr geehrter Herr Buschmann, gilt das neue Namensrecht/ die Möglichkeit der Änderung des Nachnamens in einen Doppelnamen auch bei unverheirateten Paaren und Kindern die vor Mai 2025 geboren wurden?
Die Frage wurde bei der vorangegangenen Frage für mich nicht eindeutig beantwortet
Sehr geehrte Frau S.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Am 12. April 2024 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts beschlossen. Das neue Namensrecht schafft neue Freiheiten. Der Name einer Person ist nicht nur von großer Bedeutung für die eigene Identität und damit die individuelle Selbstwahrnehmung, sondern beeinflusst darüber hinaus maßgeblich die Fremdwahrnehmung in der Gesellschaft.
Eine der wesentlichen Neuerungen besteht darin, dass künftig auch Kinder einen aus den Familiennamen ihrer Eltern zusammengesetzten Doppelnamen erhalten können. Bestimmen Ehepaare einen Doppelnamen zum Ehenamen, so soll dieser Ehename kraft Gesetzes zum Geburtsnamen gemeinsamer Kinder werden. Eltern sollen ihren Kindern im Übrigen aber explizit auch dann einen Doppelnamen erteilen können, wenn sie selbst keinen führen - unabhängig davon, ob sie verheiratet sind. Dadurch soll ermöglicht werden, die Zugehörigkeit des Kindes zu beiden Elternteilen nach außen zu dokumentieren.
Das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts soll möglichst am 1. Mai 2025 in Kraft treten. Die weitgehend digitalisierten Standesämter benötigen eine ausreichende Vorlaufzeit, um die erforderlichen IT-Anpassungen vornehmen zu können. Die Neuerungen sollen für alle Personen gelten, auf die wie bisher deutsches Namensrecht anwendbar ist. Die Vorschriften sind daher auch rückwirkend, also auch für vor Inkrafttreten des Gesetzes geborene Kinder, anwendbar - also auch in Ihrem Fall.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB