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Marco Buschmann
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Frage von Saniye M. •

Sehr geehrter Herr Buschmann, 2012 habe ich geheiratet und seitdem habe ich einen Doppelnamen- kann bzw. könnte ich 2025 den Ehenamen ablegen.

Sehr geehrter Herr Buschmann,
2012 habe ich geheiratet und seitdem habe ich einen Doppelnamen- kann bzw. könnte ich 2025 den Ehenamen ablegen. Wir wollen uns nicht scheiden.
Es gibt bestimmt einige Menschen die diese Entscheidung auch bereuen und würden gerne diese Entscheidung auch rückgängig machen wollen.
Herzlichen Dank

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau M.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Am 12. April 2024 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts beschlossen. Das neue Namensrecht schafft neue Freiheiten. Der Name einer Person ist nicht nur von großer Bedeutung für die eigene Identität und damit die individuelle Selbstwahrnehmung, sondern beeinflusst darüber hinaus maßgeblich die Fremdwahrnehmung in der Gesellschaft. Im deutschen Namensrecht gilt der Grundsatz der Namenskontinuität. 

Während des Bestehens einer Ehe kann der Ehename nicht abgelegt werden. Eheleute, die einen bestimmten Ehenamen angenommen haben, können diesen lediglich im Falle der Scheidung wieder ablegen: Sie können dann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Geburtsnamen oder den Namen, den sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben, annehmen (§ 1355 Absatz 5 BGB).

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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