Sehr geehrte Herr Buschmann, kann in Zukunft ein Stiefkind, welches vom Stiefvater erst einbenannt und einige Zeit später noch adoptiert wurde, auch den Geburtsnamen wieder annehmen?
Sehr geehrte Frau W.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Für uns Freie Demokraten ist klar: Das deutsche Namensrecht ist hoffnungslos veraltet. Es ist so flexibel wie Beton und so modern wie ein Kohleofen - und deshalb wird es Zeit, dieses Recht zu ändern! Das Bundesministerium der Justiz hat daher den Referentenentwurf für ein neues bürgerlich-rechtliches Namensrecht veröffentlicht.
Bereits heute sieht das BGB vor, dass Kinder nach der Heirat eines Elternteils mit einem neuem Ehegatten (und der Annahme dessen Namens durch den Elternteil) dessen Namen tragen können, um die Namenseinheit in dem neuen Haushalt herzustellen (sog. "Einbenennung"). Nicht geregelt war bisher die Möglichkeit, diese Namensänderung auch wieder rückgängig zu machen ("Rückbenennung"). Hier setzt der neue Gesetzentwurf an. Eine detaillierte Übersicht und Fallbeispiele finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz: BMJ - Namensrecht - Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB