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Marco Buschmann
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Frage von ines k. •

Sehr geehrte Herr Buschmann , im ersten Gesetzesentwurf zur Namensänderung,stand das es eine Erleichterung geben soll das Kinder nach der Scheidung,den Familiennamen ändern können?

Warum ist das jetzt nicht mehr so ???
Mfg. I. K.

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Sehr geehrte Frau K.

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Klar ist: Scheidungskinder sollen nicht länger an einem Namen festgehalten werden, der überhaupt nicht mehr zu ihrer Lebenssituation passt. Nach ursprünglicher Rechtslage können sie nur in begründeten Ausnahmefällen eine Änderung des Namens nach öffentlichem Recht bewirken.

Am 12. April 2024 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts beschlossen. Der neue § 1617d BGB schafft nun die rechtliche Grundlage für eine Namensänderung von Scheidungskindern und trägt deren Bedürfnis Rechnung, einem Elternteil, das nach Scheidung (oder übrigens auch dem Tod) des Ehegatten den Ehenamen ablegt und zum Geburtsnamen oder den vor der Ehenamensbestimmung geführten Namen zurückkehrt, auf einfache Weise namensrechtlich folgen zu können. Legt das Elternteil den Ehenamen ab, so soll das Kind den geänderten Familiennamen des betreffenden Elternteils oder einen Doppelnamen aus seinem bisherigen Familiennamen und dem geänderten Familiennamen des Elternteils erhalten können, ohne dabei ein kompliziertes Verwaltungsverfahren durchlaufen zu müssen. Bei Minderjährigen setzt diese Namensänderung zusätzlich voraus, dass diese zumindest auch im Haushalt des Elternteils, dessen Namen sie erhalten sollen, leben. Bei Kindern über 5 Jahren setzt die Namensänderung des Kindes zudem die Einwilligung des Kindes voraus. Bei minderjährigen Kindern soll die Änderung grundsätzlich auch nicht gegen den Willen des anderen Elternteils erfolgen können.

Das Gesetz soll möglichst am 1. Mai 2025 in Kraft treten. 

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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