Plant die Bundesregierung ein vorgehen gegen missbräuchliche Abmahnungen nach dem Urheberrecht?
Sehr geehrter Herr Buschmann,
kürzlich wurde die Vermieterin einer Ferienwohnung erfolgreich für einen Urheberrechtsverstoß abgemahnt, da auf den Fotos der Ferienwohnung eine legal erworbene Fototapete abgebildet war (https://www.heise.de/news/Urteil-Fototapete-in-Gaestezimmer-als-Urheberrechts verletzung-7524441.html). Das Bild war vorgeblich nicht für die Reproduktion in dieser Form freigegeben.
Dies ist sehr problematisch, da nach dem Urteil Menschen nichteinmal mehr Fotos ihrer Wohnungen veröffentlichen können, wenn darin möglicherweise auch legal erworbene Abbildungen zu sehen sind, auch wenn diese nicht der Zweck oder der Fokus des Bildes sind. Auch ist es für Nicht-Anwält*innen faktisch unmöglich zu wissen, wann sie gegen das Urheberrecht verstoßen oder nicht; selbst Anwält*innen sind sich hier oft uneinig, wie in dem Artikel oben auch dargestellt wird.
Plant die Bundesregierung gegen diese Rechtsunsicherheit und Missbrauch vorzugehen?
Mit freundlichen Grüßen
Jasmin L.
Sehr geehrte Frau L.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das Urheberrecht hat den Zweck, einen gerechten Ausgleich zu schaffen zwischen den Interessen des Urhebers am Schutz seines Geistigen Eigentums und den Interessen von anderen Marktteilnehmern.
Die von Ihnen angesprochene Problematik des Hochladens von Fotos mit urheberrechtlich geschützten Werken im Hintergrund durch gewerblich Tätige ist schon länger Gegenstand urheberrechtlicher Entscheidungen. Durch das Grundsatzurteil des BGH in Sachen "Möbelkatalog" aus dem Jahre 2014 wurden hier die rechtlichen Leitlinien festgelegt. Grundsätzlich gilt: Wer gewerblich fremde Urheberrechte für seine eigene Geschäftstätigkeit nutzt, bedarf hierzu der Einwilligung. Ob die Ausnahme des § 57 UrhG für unwesentliches Beiwerk eingreift, ist eine Frage des Einzelfalls, die stets durch die Gerichte zu klären ist.
Inwieweit das von Ihnen genannte Urteil von früheren Entscheidungen, insbesondere der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 57 UrhG, abweicht, müsste im Einzelnen überprüft werden. Sollte sich eine solche Divergenz ergeben, wäre auch abzuwarten, inwieweit dies zu einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung führt. Im Übrigen bitte ich um Verständnis, dass ich mich aufgrund des Grundsatzes des Gewaltenteilung nicht zu Einzelfällen äußern kann.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB