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Frage von Cornelia S. •

Planen sie Nachbesserungen zu den teilweise ungerechten Änderungen des Wohnungseigentumsgesetz vom 01.12.2020?

Durch die Änderung des WEG-Gesetz sind seit 01.12.20 bei Anfechtungsklagen die Eigentümergemeinschaft die Beklagte. Wenn die Klägerseite das Verfahren gewinnt, müsste aber die Klägerseite dennoch einen Teil der Prozesskosten mittragen, als Teil der Eigentümergemeinschaft. Das ist eine extreme Ungerechtigkeit. Es ist daher erforderlich, das im Gesetz ergänzt wird, dass die Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren an den Prozesskosten nicht beteiligt werden dürfen, wenn die Kläger das Beschlussanfechtungsverfahren gewonnen haben.

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Sehr geehrte Frau  S.

haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben. 

Wie ich bereits zu Ihren Nachfraqen vom 16.6.2022 und 22.6.2022 ausgeführt habe, wurde das Recht des Wohnungseigentums 2020 umfassend modernisiert. Im Zuge dieser Reform wurde auch die Passivlegitimation bei Beschlussklagen reformiert. Nach § 44 Absatz 2 Satz 1 WEG sind die Beschlussklagen nicht mehr gegen alle anderen Wohnungseigentümer, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.

Die Gesetzesreform reagierte damit ausweislich der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 168/20, S. 93) „zum einen auf die aus praktischer Sicht gegen das geltende Recht vorgebrachten Bedenken (vergleiche den Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes, ZWE 2019, 430, 460). Denn das geltende Recht führt zu schwer handhabbaren Prozessen mit einer Vielzahl von Beteiligten. Auch führt es häufig zu Irritationen bei den Wohnungseigentümern, weil auch diejenigen Wohnungseigentümer verklagt werden müssen, die – wie in der Regel der Kläger – gegen den Beschluss gestimmt haben. Gerade bei großen Gemeinschaften, die von häufigen Eigentümerwechseln geprägt sind, besteht außerdem die Gefahr, falsche Personen zu verklagen.

Das Konzept des Entwurfs, Beschlussklagen gegen die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten, ist aber vor allem dogmatisch konsistent. Denn der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach § 18 Absatz 1 WEG-E materiell-rechtlich die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zugewiesen. Folgerichtig hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer diese Aufgabe auch prozessual wahrzunehmen, indem sie die Streitigkeiten über Beschlüsse führt.“

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann

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