Planen sie Nachbesserungen zu den teilweise fehlerhaften Änderungen des Wohnungseigentumsgesetz vom 01.12.2020?
Durch Änderung des bisherigen § 46 WEG wurden Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren deutlich benachteiligt. Bis 30.11.20 waren bei Beschlussanfechtungsklagen die übrigen Eigentümer die Beklagten. Damit war die Kostentragung eindeutig, wenn die Klägerseite das Verfahren gewonnen hat. Durch die Änderung seit 01.12.20 ist nun aber die Eigentümergemeinschaft die Beklagte. Da die Kläger jeweils auch Teil der Eigentümergemeinschaft sind, sind die Kläger auch Beklagter.
Wenn die Klägerseite das Verfahren gewinnt, müsste aber die Klägerseite dennoch einen Teil der Prozesskosten mittragen, als Teil der Eigentümergemeinschaft. Das ist eine extreme Ungerechtigkeit. Es ist daher erforderlich, dass der alte § 46 Anfechtungsklage, WEG, wieder hergestellt wird. Eine sinnvolle Alternative währe, wenn im WEG ergänzt wird, dass die Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren an den Prozesskosten nicht beteiligt werden dürfen, wenn die Kläger das Beschlussanfechtungsverfahren gewonnen haben.
Sehr geehrte Frau S.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
das Recht des Wohnungseigentums wurde 2020 umfassend modernisiert. Im Zuge dieser Reform wurde auch die Passivlegitimation bei Beschlussklagen reformiert. Nach § 44 Absatz 2 Satz 1 WEG sind die Beschlussklagen nicht mehr gegen alle anderen Wohnungseigentümer, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.
Die Gesetzesreform reagierte damit ausweislich der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 168/20, S. 93) „zum einen auf die aus praktischer Sicht gegen das geltende Recht vorgebrachten Bedenken (vergleiche den Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes, ZWE 2019, 430, 460). Denn das geltende Recht führt zu schwer handhabbaren Prozessen mit einer Vielzahl von Beteiligten. Auch führt es häufig zu Irritationen bei den Wohnungseigentümern, weil auch diejenigen Wohnungseigentümer verklagt werden müssen, die – wie in der Regel der Kläger – gegen den Beschluss gestimmt haben. Gerade bei großen Gemeinschaften, die von häufigen Eigentümerwechseln geprägt sind, besteht außerdem die Gefahr, falsche Personen zu verklagen.
Das Konzept des Entwurfs, Beschlussklagen gegen die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten, ist aber vor allem dogmatisch konsistent. Denn der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach § 18 Absatz 1 WEG-E materiell-rechtlich die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zugewiesen. Folgerichtig hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer diese Aufgabe auch prozessual wahrzunehmen, indem sie die Streitigkeiten über Beschlüsse führt.“
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB