Ob, wann und wie wird Betreuungsrecht, insbesondere § 24 FamFG, an die seit dem 2016 geltende EU-DSGVO, d. h. an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates, angepasst?
Die aktuelle Fassung des § 24 FamFG erlaubt es dem Betreuungsgericht, auf beliebiges Anregen, einschließlich einer Nachrede, ein Betreuungsverfahren einzuleiten und damit sich und der von ihm bestimmten Personen, z. B. einem Arzt, Zugang zu den persönlichen Daten des betroffenen Menschen zu ermöglichen. Auch mittels der Gewaltmaßnahmen.
Das widerspricht dem Datenschutzrecht, gem. welchem jeder Mensch selbst über den Zugang der Fremden zu seinen persönlichen Daten bestimmen darf, und zwar mit der einfachen Willenserklärung - so das BVerfG v. 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 sowie v. 20. Dezember 2016 - 2 BvR 1541/15.
Das Betreuungsrecht muss so korrigiert werden, dass betroffener Mensch die fremde Anregung beim Betreuungsgericht mit einfacher Willenserklärung stoppen kann. Das erfordert sinngemäß EU-DSGVO.
Ob das dem Gesetzgeber klar ist und wann hat er vor, die notwendige Korrektur vorzunehmen?
Sehr geehrte Frau M.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Zum 1. Januar 2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten. Es stärkt die Selbstbestimmung von betreuten Menschen und die Qualität der rechtlichen Betreuung. Die Reform ist die größte im Betreuungsrecht seit dessen Einführung und der Abschaffung der Entmündigung im Jahr 1992. Zu diesem Zeitpunkt war die DSGVO bereits mehrere Jahre in Kraft und bei der Reform mitberücksichtigt. Im Übrigen darf ich auf meine Antwort auf Ihre Frage vom 26.4.2023 verweisen.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB