Nachnamen ändern Scheidungskinder ohne Probleme z.B. Mädchennamen der Mutter annehmen. Wieso noch Zustimmung vom Vater? Es ist mal wieder ein Stolperstein!
Sehr geehrter Herr Buschmann, wieso müssen Scheidungskinder wenn sie ihren Nachnamen ändern wollen auch die Zustimmung vom anderen Elternteil einholen? Wenn man doch überhaupt kein Kontakt zu ihm hat, schon seit über 10 Jahren nicht und kein Bezug zu seiner Familie, Verwandtschaft hat. Mein Sohn ist 16 Jahre alt und kann seinen Nachnamen nicht ändern wegen des gemeinsamen Sorgerechts. Wieso braucht man da noch die Zustimmung vom anderen Elternteil? Schaffen Sie das bitte ab. Ab einem gewissen Alter z.B. ab 16 Jahren sollte die Zustimmung von einem Elternteil bei dem das Kind lebt, schon immer ausreichen. Das die Kinder auch den Mädchennamen der Mutter problemlos annehmen können, ohne Zustimmung des anderen Elternteil mit dem sie eh jahrelang nichts zu tun haben, gar nichts, bis nur seinen Nachnamen tragen. Bitte erleichtern Sie das! Ansonsten ist das gar nicht möglich. Bitte helfen Sie diesen Kindern! Sie sollen ab einen gewissen Alter das selber entscheiden können z.B. ab 16 Jahren.
Sehr geehrte Frau H.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Für uns Freie Demokraten ist klar: Das deutsche Namensrecht ist hoffnungslos veraltet. Es ist so flexibel wie Beton und so modern wie ein Kohleofen - und deshalb wird es Zeit, dieses Recht zu ändern! Das Bundesministerium der Justiz hat daher den Referentenentwurf für ein neues bürgerlich-rechtliches Namensrecht veröffentlicht.
Damit verbessern wir die Situation von Scheidungskindern, die künftig einfacher den Namen des Elternteils annehmen können, bei dem sie wohnen. Damit wird dem Grundsatz der Namenseinheit Rechnung getragen.
Bei der Ausgestaltung orientieren wir uns an schon bisher bestehenden Regelungen zur Einbenennung: Demnach ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, wenn das Kind dessen Namen
führt oder diesem Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht. Denn bei einem gemeinsamen Sorgerecht besteht auch eine gemeinsame Elternverantwortung für die Namensgebung. Führt das Kind bisher den Namen des anderen Elternteils, so hat dieser ein schützenswertes Interesse am Fortbestand des Namensbandes mit seinem Kind.
Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Auch hier kann hinsichtlich des Maßstabs auf die bereits geregelten Fälle etwa der Einbenennung zurückgegriffen werden.
Der Gesetzentwurf trägt auch dem Selbstbestimmungsrecht des Kindes Rechnung: Ab dem fünften Lebensjahr bedarf die Namensänderung auch der Zustimmung des Kindes.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB