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Frage von Christian E. •

Mit der Änderung des Namensrechts sollen Scheidungskinder den bisherigen Namen ablegen können. Wie verhindern Sie einen weiteren Missbrauch entfremdender Elternteile, die gerade diese Änderung nutzen?

Sehr geehrter Herr Buschmann,
wie verhindern Sie die weitere Entfremdung durch Elternteile im Namensrecht? Muss der andere Elternteil zustimmen? Wird die Entscheidung rückgängig machbar sein?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr E.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Für uns Freie Demokraten ist klar: Das deutsche Namensrecht ist hoffnungslos veraltet. Deshalb freue ich mich, dass das Bundesministerium der Justiz den Gesetzentwurf für das neue Namensrecht veröffentlicht hat.

Damit geben wir Ehepartnern mehr Wahlfreiheit, zum Beispiel einen gemeinsamen Doppelnamen als echten Familiennamen zu tragen. Auch Scheidungskindern machen wir es einfacher, ihren Nachnamen zu ändern. Dabei orientieren wir uns an den Regelungen, die jetzt schon für die Einbenennung bestehen.

Im Fall der Scheidung der Eltern bedarf nach dem Entwurf die Erteilung des Geburtsnamens daher der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn das Kind dessen Namen führt oder diesem Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Erteilung des Geburtsnamens auch seiner Einwilligung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Marco Buschmann MdB

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