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Marco Buschmann
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Frage von Minh N. •

Letzte Nachfrage da Sie meine Fragen bewusst falsch verstehen: Meine Frage bezog sich auf fiktive Inhalte. Warum ignorieren Sie BVerfGE 83, 130?

Das BVerfG hat doch genau mit BVerfFGE 83, 130 "Mutzenbacher-Entscheidung" klar gestellt das auch solche Inhalte unter die Kunstfreiheit fallen können.

Meine Frage bezog sich auch nicht auf reale Inhalte, so wie Ihre Antwort das suggeriert. Die Reformkommission hat sich kritisch ggü. geäußert, der ehemalige FDP-Bundesjustizminister (BT-Drucks. 12/3001, Anlage 3, S. 10).

Es ist auch bezeichnend, wie Sie Fabelwesen mit Kindern gleichsetzen. Eine Fee, die nun einmal klein sind, die offiziell eine Milliarde Jahre alt ist und ganze Planeten zerstört ist ein göttliches Wesen, aber sobald es sexuell wird mutiert sie zum Kind? Das macht doch überhaupt keinen Sinn. Wie soll ein Künstler feststellen, ob ein unerfahrener, meist älterer Herr, die Figur zu jung einschätzt? Cartoons wirken automatisch kindisch auf die Ältere Generation. Wieso sind entsprechende Inhalte nahezu überall legal, wenn der Konsens so breit sein muss? Twitter? Steam? Comicfiguren haben jetzt Menschenrechte?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr N.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Der Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch ist ein wichtiges Anliegen. Die Verbreitung von Kinderpornografie muss hart bestraft werden. Hierüber existiert ein breiter gesellschaftlicher und politischer Konsens. Dieser hat weiterhin Gültigkeit.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die speziell gegen kinderpornografische Inhalte gerichtete Strafvorschrift des § 184b StGB sind bislang in der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts nicht geäußert worden. Zur verfassungsrechtlichen Bewertung darf ich im Übrigen auf meine Antworten auf Ihre Fragen vom 26. und 28. April 2023 verweisen. 

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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