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Marco Buschmann
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Frage von Robin Hans K. •

Laut dem Welt-Interview vom 22.01.2024 behaupten Sie: "Es wird künftig viel einfacher sein, den Unterhalt zu berechnen." Glauben Sie das wirklich? Haben Sie überhaupt einmal Kindesunterhalt berechnet?

Aktuell wird der Unterhalt für ein minderjähriges Kind grundsätzlich allein anhand des Einkommens des Barunterhaltspflichtigen berechnet. Herr Dr. Buschmann möchte dies ändern. Zukünftig soll der Unterhalt bei relevanter Mitbetreuung anhand des Einkommens des barunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteils berechnet werden. Die Ermittlung der Leistungsfähigkeit bzw. des unterhaltsrechtlichen Einkommens ist fast immer der größte Streitpunkt im Unterhaltsrecht. Zukünftig werden dann in jeder betroffenen Unterhaltssache zwei Einkommen anstatt nur ein Einkommen strittig sein. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, inwiefern es künftig einfacher sein soll, den Unterhalt zu berechnen. Hinzu kommt, dass die zusätzliche Berücksichtigung des Betreuungsanteils zu einem erheblichen Streitpotential führt, wenn man bedenkt, dass bereits 3 - 4 Übernachtungen (pro Jahr) im Vergleich zum Vorjahr zu einer Veränderung von 1 % beim Betreuungsanteil führt. Weiteres Problem wäre die Titulierung.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr K.

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Heute haben oft beide Eltern das starke Bedürfnis, sich in der Erziehung der Kinder zu engagieren – auch wenn die Partnerschaft auseinandergegangen ist. Für das Kindeswohl ist das meistens vorteilhaft. Das Unterhaltsrecht trägt dem leider noch nicht Rechnung. Es geht immer noch von der Formel aus: Einer bezahlt, einer betreut. Bei den Unterhaltszahlungen macht es oft keinen Unterschied, ob ein Elternteil einen substanziellen Anteil an der Erziehung leistet oder sich nur selten einbringt. Das ist ungerecht. Denn wer sich in der Erziehung seines Kindes einbringt, übernimmt natürlich auch mehr Kosten.

Wir wollen diese Ungerechtigkeit beseitigen. Wir haben dazu eine Formel entwickelt, die die jeweiligen Betreuungsanteile, das Einkommen und die Fixkosten berücksichtigt und gleichzeitig sicherstellt, dass das Kind ausreichend versorgt ist.

Die vorgeschlagene Berechnungsmethode wird im Eckpunktepapier (vgl. https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Eckpunkte/Eckpunkte_Unterhaltsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2) erläutert. Sie umfasst mehrere Schritte. Eine vereinfachte Darstellung der Berechnungsmethode für die Zahlungsverpflichtung des mitbetreuenden Elternteils können Sie im FAQ zum Eckpunktepapier nachlesen:  https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Eckpunkte/Eckpunkte_Betreuungsrecht_FAQ.html?nn=110490.

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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