Können wir davon ausgehen, dass der Staat aufgrund von Verdachtsfällen Telefonate zwischen Organisationen und Journalisten abhören wird?
Sehr geehrter Herr Buschmann,
ist das Abhören der Gespräche zwischen der letzten Generation und Journalisten mit unseren demokratischen Werten vereinbar?
Sehr geehrte Frau N.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Telekommunikationsüberwachung ist eine in § 100a StPO geregelte Ermittlungsmaßnahme. Hierfür gelten eine Reihe inhaltlicher und verfahrensmäßiger Vorgaben. Sie setzt u.a. den Verdacht einer bestimmten schweren Straftat - etwa der Bildung krimineller Vereinigungen, § 129 StGB - voraus, die auch im Einzelfall schwer wiegt. Die Erforschung des Sachverhalts muss auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos sein. Für die Anordnung der Maßnahme gilt der Richtervorbehalt. Zudem muss die Telekommunikationsüberwachung - wie alle Ermittlungsmaßnahmen - verhältnismäßig sein.
Um den Schutz der Berufsgeheimnisträger - etwa von Journalisten - und das Interesse an der Aufklärung schwerer Straftaten in Einklang zu bringen, sieht § 160a Abs. 2 StPO vor, dass die Betroffenheit von Berufsgeheimnisträgern bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen ist.
Ob die Voraussetzungen für eine Telekommunikationsüberwachung vorliegen und die Betroffenheit von Berufsgeheimnisträgern zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme führt, ist eine von den unabhängigen Gerichten zu beantwortende Frage des Einzelfalles.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB