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Frage von Florian O. •

Können Transfrauen gegen § 183 StGB verstoßen?

Sehr geehrter Herr Buschmann,
Männer können derzeit nach Beibringung zweier Gutachten, nach Ihren Eckpunkten zum Selbstbestimmungsgesetz zu schließen demnächst auch ohne diese Hürde ihren Personenstand von "Mann" zu "Frau" ändern und auch ihren Vornamen entsprechend neu wählen.
Seit 2011 ist der Personenstandswechsel auch ohne geschlechtsangleichende Operation möglich; den Eckpunkten des Selbstbestimmungsgesetzes zufolge ohnehin.
Nun gibt es öffentliche Orte, an denen Menschen nackt sind, etwa Sammelduschen in öffentlichen Schwimmbädern oder Umkleiden. Diese Orte sind in der Regel nach Geschlechtern getrennt.
Verstößt eine nackte Transfrau (ein transidenter Mann) ohne geschlechtsangleichende Operation an diesen Orten ggf. gegen § 183 StGB? Wenn nein, dann: 1. Warum nicht? 2. Kann eine Transfrau (ein transidenter Mann) ohne geschlechtsangleichende Operation überhaupt gegen § 183 StGB verstoßen?

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Sehr geehrter Herr O.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

183 Abs. 1 StGB bedroht einen Mann mit Strafe, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt. Nacktheit als solche ist nicht tatbestandsmäßig.

Der Bundesgerichtshof versteht unter einer exhibitionistischen Handlung, dass der Täter einem anderen ohne dessen Einverständnis sein entblößtes Glied vorweist, um sich dadurch oder zusätzlich durch Beobachten der Reaktion der anderen Person oder durch Masturbieren sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder zu befriedigen (Beschluss vom 18.3.2021, Az. 4 StR 467/20). 

Unabhängig vom Geschlecht des Täters kommt in den einschlägigen Fällen eine Strafbarkeit wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) in Betracht. Diese umfasst jegliche sexuelle Handlungen, die öffentlich vorgenommen werden. Auch die Tatbestände der sexuellen Belästigung und des sexuelle Übergriffs gelten geschlechtsneutral. Gegen übergriffige Personen gleich welchen Geschlechts steht den Betreibern von Einrichtungen zudem weiterhin das Hausrecht zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Marco Buschmann MdB

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