Keinen Schutz sieht das Hinweisgeberschutzgesetz für die Menschen vor, die in internen Meldestellen arbeiten. Warum sind sie nicht gg. Nachteile abgesichert, die in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen?
Die BRD musste wegen fehlender unionsrechtlicher Kooperation der Ampelregierung bei der Umsetzung der Whistleblowerrichtlinie von der EU-Kommission am 14.3.23 auf eine mind. 8-stellige Strafe verklagt werden: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=273105&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2235020
Wenden sich Beschäftigte an eine interne Meldestelle, sichert das HinSchG ihnen auf Papier Vertraulichkeit & Schutz vor Nachteilen zu, aber nicht zu allen meldefähigen einschl. strafrechtlich relevanten Verstößen oder auch in sog. Verschlusssachen: https://verfassungsblog.de/ein-hinweis-fur-den-rechtsstaat/
Die Menschen, die in internen Meldestellen tätig sind, sind weiter nicht gesetzlich gegen Nachteile abgesichert, die in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, anders als z.B. Betriebsratsmitglieder. Warum sah die (verklagte) BRD keinen Schutz für sie vor, zudem keine anonymen Meldemöglichkeiten sowie nur zu einem bestimmten Katalog von Verstößen?
Sehr geehrter Herr H.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Rechtssicherheit und Praxistauglichkeit. Das waren die größten Herausforderungen bei der Umsetzung der EU-Hinweisgeberrichtlinie. Nach intensiven parlamentarischen Beratungen ist das Hinweisgeberschutzgesetz am 2. Juli 2023 in Kraft getreten.
Das Hinweisgeberschutzgesetz zielt auf den Schutz von hinweisgebenden Personen ab. Mitarbeitende der internen Meldestellen genießen zwar keine explizit im Gesetz verankerten Schutzmechanismen. Sie unterliegen jedoch dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutz. Diese Regelungen, insbesondere im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes, gewährleisten Schutz vor ungerechtfertigten Nachteilen, die in der Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen können.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB