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Marco Buschmann
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Frage von Horst B. •

Ist selbstbestimmtes Sterben im Sinne des BVerfG vom 26.02.2020 im Falle einer Alzheimer- oder Demenzerkrankung durch eine rechtzeitige Patientenverfügung möglich?

Sehr geehrter Herr Buschmann,

denke für meine Frage, die ich versuche kurz zu fassen, sind Sie als Justizminister der richtige Ansprechpartner.
Am 26.02.2020 hat das Bundesverfassungsgericht ein Urteil über das „selbstbestimmte Sterben“ gesprochen. Und dazu auch bestimmte gesetzliche Reglungen gefordert. Mein Problem ist, im Falle einer Demenz- oder Alzheimererkrankung möchte ich als Pflegefall nicht mehr leben. Wäre aber aufgrund der Situation, über meinen Tod objektiv selbst zu bestimmen oder ihn herbeizuführen nicht mehr in der Lage. Auch wenn ich in einer Patientenverfügung den Wunsch im zurechnungsfähigen Zustand geäußert habe, kann ich mir nicht vorstellen, dass in unserem System dem Wunsch nachgekommen wird. Es blieben unzumutbare Klagen, die meine Kinder durch die Instanzen führen müssten. Denke das ich mit dieser Frage nicht alleine da stehe.
Liese sich das nicht gesetzlich regeln?

Mit freundlichen Grüßen

Horst B.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr B.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Bei medizinischen Behandlungen stellt sich häufig die Frage nach dem Willen des Patienten, wenn dieser zu einer Willensbildung und Willensäußerung nicht mehr in der Lage ist. Seit 2009 ist daher die Patientenverfügung gesetzlich in § 1827 BGB geregelt. Eine Übersichtsseite zu diesem Thema finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz (https://www.bmj.de/DE/Themen/VorsorgeUndBetreuungsrecht/Patientenverfuegung/Patientenverfuegung_node.html). 

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.2.2020 befasste sich mit der Frage, ob das Verbot der "geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung" (§ 217 StGB) verfassungsgemäß war, also in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen z.B. Ärzte sich an einer assistierten Selbsttötung beteiligen dürfen. Rechtsfragen zur Auslegung von Patientenverfügungen waren nicht Gegenstand des Urteils. 

Das Bundesverfassungsgericht hat es dem Gesetzgeber ausdrücklich offengelassen, die Suizidhilfe erneut gesetzlich zu regeln. Ein solches gesetzliches Schutzkonzept muss aber, so das Urteil, sich an der der Verfassungsordnung des Grundgesetzes zugrundeliegenden Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen ausrichten, das darauf angelegt ist, sich in Freiheit selbst zu bestimmen und zu entfalten. Gegenwärtig diskutiert der Deutsche Bundestag daher fraktionsübergreifend über unterschiedliche Konzepte, die Suizidhilfe gesetzlich zu regeln. 

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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