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Marco Buschmann
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Frage von Cornelia S. •

Ist eine notwendige Nachbesserung zu dem Wohnungseigentumsgesetz vom 01.12.2020 geplant?

Durch die Änderung seit 01.12.20 ist bei Anfechtungsklagen die Eigentümergemeinschaft die Beklagte. Wenn die Klägerseite das Verfahren gewinnt, müsste aber die Klägerseite dennoch einen Teil der Prozesskosten mittragen, als Teil der Eigentümergemeinschaft. Das ist eine extreme Ungerechtigkeit. Es ist daher erforderlich, das im WEG ergänzt wird, dass die Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren an den Prozesskosten nicht beteiligt werden dürfen, wenn die Kläger das Beschlussanfechtungsverfahren gewonnen haben.
Nachteil von § 44 WEG: Wenn kein Hausverwalter (und kein Beirat) vorhanden ist, währe die Gemeinschaft prozessunfähig und es währe somit keine zulässige Beschlussanfechtung von rechtswidrigen Eigentümerbeschlüssen möglich! Der Prozess gegen die Eigentümergemeinschaft würde als unzulässig abgewiesen, da die Gemeinschaft nicht wirksam Beklagte des Prozesses geworden war. Eine gemeinsame Vertretung ist aber wegen der konträren Rollen der Eigentümer im Rechtsstreit ausgeschlossen?

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau S.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wie ich in meiner Antwort auf ihre vorherige Anfrage erläutert habe, wurde das Recht des Wohnungseigentums 2020 umfassend modernisiert. Im Zuge dieser Reform wurde auch die Passivlegitimation bei Beschlussklagen reformiert. Nach § 44 Absatz 2 Satz 1 WEG sind die Beschlussklagen nicht mehr gegen alle anderen Wohnungseigentümer, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.

Klagen gegen verwalterlose Gemeinschaften sind nicht unzulässig. Nach der im Schrifttum vertretenen Auffassung gilt § 170 Abs. 3 ZPO, sodass die Zustellung der Klage an einen Eigentümer zur Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses genügt. Bei konkreten Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Wohneigentum empfiehlt sich im Übrigen die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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