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Frage von Anton G. •

Instrumentarien zur Kontrolle der Judikative?

Die staatliche Gewalt ist in mehrere Gewalten aufgeteilt: Die Legislative, die Exekutive und die Judikative. Diese Gewalten sollen sich gegenseitig kontrollieren und staatliche Macht begrenzen!
So steht es auf der Seite des Deutschen Bundestages.
Und ist ein Grundpfeiler einer jeden Demokratie, nach dem dritten Reich und Adolph Hitler!
https://www.bundestag.de/parlament/aufgaben/rechtsgrundlagen/gewaltenteilung-246408
Was also, sind die Instrumentarien mit denen die Executive die Judikative kontrolliert?

Das ist wohl in meiner letzten Frage nicht so rüber gekommen!?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr G.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Der Grundsatz der Gewaltenteilung ist ein zentrales Element unserer rechtsstaatlichen Demokratie. Die rechtsprechende Gewalt ist daher den Richtern anvertraut (Art. 93 GG), die unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen sind (Art. 97 Abs. 1 GG). Zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit bestimmt das Grundgesetz weiterhin, dass eine Entfernung aus dem Amt nur kraft richterlicher Entscheidung möglich ist (Art. 97 Abs. 2 GG). Daher besteht unter anderem die Möglichkeit einer Entfernung aus dem Richteramt durch ein Straf- oder Disziplinarverfahren. Eingriffe in diese richterliche Unabhängigkeit durch die Politik sind mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung hingegen unvereinbar. 

Im Übrigen darf ich auf meine Antwort auf Ihre Anfrage vom 4.12.2022 verweisen. 

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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