In ihrem Eckpunkte Papier zur Reform des Unterhaltsrechts werden keinerlei Veränderung für im Residenzmodell lebende Familien getroffen. Warum ist das so ?
Sehr geehrter Herr Buschmann, laut dem Eckpunkte Papier soll es zu keinerlei Änderungen für im Residenzmodell lebende Familien kommen. Warum schließen sie diese Familien aus bei dieser Reform ? Die Kinder haben bei dieser Konstellation überhaupt kein Existenzminimum beim Unterhaltspflichtigen. Das sollte ja eigentlich nicht so sein . Die Düsseldorfer Tabelle tut ihr übriges zu einer Verschärfung dieser Situation hinzu . Steigerungen von über 20 Prozent in den letzten drei Jahren . Solche Lohnerhöhungen kann kein Unterhaltspflichtiger erarbeiten.
Sehr geehrter Herr K.
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wir haben im Familienrecht einen Reformstau. Denn die Gesellschaft hat sich verändert, das Recht aber nicht. Das wollen wir insbesondere mit den geplanten Reformen des Sorge- und Abstammungsrechts als auch des Unterhaltsrechts ändern.
Das Unterhaltsrecht wollen wir noch stärker am Kindeswohl ausrichten. Mit der Reform wollen wir die partnerschaftliche Betreuung von Kindern fördern und die Betreuungsleistungen beider Eltern angemessen berücksichtigen. Es wäre ungerecht, Elternteile, die einen substanziellen Beitrag zur Kindesbetreuung leisten, gleich zu behandeln wie Elternteile, die einen geringeren Beitrag leisten. Daher ist es unser Ziel, Unterschiede bei den Betreuungsanteilen im Bereich des sogenannten asymmetrischen Wechselmodells bei der Ermittlung der Höhe des Unterhalts besser abzubilden.
Das Residenzmodell, bei dem das Kind im Wesentlichen bei einem Elternteil lebt und der andere Elternteil Barunterhalt leistet, entspricht weiterhin der Lebensrealität zahlreicher Trennungsfamilien. Dieses Modell ist in der Rechtsprechung und Praxis etabliert und gewährleistet eine verlässliche Regelung der Unterhaltspflichten.
Der Selbstbehalt soll zukünftig ins Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen und dessen Höhe (alle zwei Jahre) durch Rechtsverordnung angepasst werden. Unser Eckpunktepapier sieht vor, den angespannten Wohnungsmarkt durch einen Verweis auf das Wohngeldgesetz zu berücksichtigen. Zudem soll in § 1603 Absatz 2 klarstellend aufgenommen werden, dass den Unterhaltsverpflichteten ein notwendiger Selbstbehalt bleiben muss.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB