Ihre Einschätzung einer digitale Abfrage eigener Daten bei StA mittels ePerso?
Sehr geehrter Herr Dr. Buschmann,
Anfragen von Bürgern bei den Staatsanwaltschaften zu eigenen Datensätzen werden nicht beantwortet. Diese dürfen nur persönlich vor Ort oder über einen Anwalt eingesehen werden. In Zeiten der Digitalisierung erscheint diese Hürde nicht mehr zeitgemäß. Gerade Ihre Partei verspricht mit dem Slogan „Digitalisierung first, bedenken second“ eine progressive Digitalpolitik aber in den Behörden geht es kaum voran, teils sogar zurück (insbesondere in den Behörden, in denen ich tätig bin). Zwar wünsche ich mir eine Digitalpolitik in der die Bedenken abgewogen und Digitalisierungsprojekte nicht hals-über-kopf und ohne Risikoabwägung gestartet werden aber gerade im Justizwesen könnte ein bisschen mehr Mut zur Digitalisierung viele Prozesse verbessern. Ein stärkeres Recht auf Einsichtname sollte es geben. Der Zwang hilft nur den Bilanzen der Kanzleien und der ePerso bietet eine geeignete Authentifizierung für entsprechende Anfragen. Wie stehen sie dazu?
Sehr geehrter Herr A.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wir brauchen einen Rechtsstaat auf der Höhe unserer Zeit. Eine stärkere Digitalisierung der Justiz bringt viele Vorteile: Beschleunigung der Verfahren, Entlastung der Justiz, einfacherer Zugang zur Justiz. So stärken wir auch das Vertrauen in unseren Rechtsstaat.
Im Bereich der Digitalisierung der Justiz sind wir in der Bundesregierung bereits viele Schritte gegangen. Zuletzt hat das Bundesjustizministerium im März 2024 einen Referentenentwurf zur weiteren Digitalisierung der Justiz vorgelegt (https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2023_Weitere_Digitalisierung_Justiz.html?nn=110490). Wer zum Beispiel über eine Internetwache eine Strafanzeige stellt, soll den Strafantrag künftig gleich digital miterledigen können. Auch die digitale Kommunikation zwischen Mandanten, Anwaltschaft und Gerichten soll damit weiter erleichtert werden. Hiervon profitieren die Bürgerinnen und Bürger ebenso wie die Justiz.
Zu Ihrer Frage nach der Akteneinsicht: Die Strafprozessordnung (StPO) sieht vor, dass sowohl Verletzte als auch Beschuldigte Akteneinsicht erlangen können. Diese muss zunächst beantragt werden und kann nach Bewilligung des Antrags auf verschiedene Weise gewährt werden. § 32f Absatz 2 StPO sieht vor, dass die Einsicht in Papierakten in aller Regel in den Diensträumen gewährt wird. Sie kann jedoch ebenfalls als Kopie zur Mitnahme gewährt werden. Akteneinsicht in elektronische Akten wird hingegen nach § 32f Absatz 1 StPO auf Abruf, durch Übermittlung der Akte auf einem sicheren Übertragungsweg gewährt. Das digitale Akteneinsichtsportal des Bundes und der Länder finden Sie hier: https://www.akteneinsichtsportal.de/.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB