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Marco Buschmann
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Frage von Wolfgang D. •

Ihre Antwort vom 09.März 2022 ist erstaunlich. Wieso braucht es das BMF noch, wenn der BFH eindeutig und glasklar erklärte, dass Anweisungen des BMF völlig neben der Sache lagen?

Sehr geehrter Herr Buschmann,
auf meine Frage vom 29./30. Dezember (siehe Abgeordnetenwatch) teilten Sie mit, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) - das Ihrem Kollegen Christian Lindner unterstellt ist - das bereits vor mehr als 8 (!) Monaten ergangene Urteil des Bundesfinanzhofes vom 01. Juli 2021 (BFH VIII R/19) erst noch prüfen müsse und es erst danach im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden könne. Dabei ist das Urteil des BFH vom 01.07.2021 an Klarheit nicht mehr zu übertreffen. Meine Frage: Wie lange sollen die durch das BMF (damals Herr Scholz) bereits im Jahr 2015 !!! geschädigten Aktionäre denn noch warten? Ferner darf ich Sie noch einmal bitten eine Frage zu beantworten, die ich Ihnen wiederholt gestellt hatte, zuletzt am 06. März 2022.
Es geht um die Beachtung eines Bundestagsbeschlusses aus dem Jahr 2008 !!! (s. Drucksache 16/11109, Seite 16). Siehe dazu auch meine Ausführungen vom 29./30. Dezember 2021 (unter Abgeordnetenwatch).
Mit freundlichem Gruß

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr W.

haben Sie vielen Dank für Ihre Rückfrage.

Gemäß § 110 der Finanzgerichtsordnung binden ergangene und rechtskräftig gewordene Entscheidungen im Regelfall nur die am Rechtsstreit Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Erst durch eine Veröffentlichung von Urteilen des Bundesfinanzhofs im Bundessteuerblatt Teil II werden die Finanzämter angewiesen, diese Entscheidungen auch in vergleichbaren Fällen anzuwenden. Deshalb ist eine Prüfung und Anwendungsbestimmung des von Ihnen zitierten Urteils durch das BMF erforderlich, um eine einheitliche und rechtssichere Anwendung durch die Finanzbehörden zu gewährleisten.

Freundliche Grüße 

Dr. Marco Buschmann MdB

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