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Frage von Marko N. •

Herr M. Buschmann, sind eigentliche, doppelte Abrechnungen, für gebaudereinigungen, von Vermieter, zulässig?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr N.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Mieter und Vermieter können im Rahmen des Mietrechts Vereinbarungen zur Tragung von Betriebskosten treffen. Soweit der Mieter danach Betriebskosten zu tragen hat, gilt für die Höhe der Betriebskosten der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB). Umgelegt werden dürfen daher nur Kosten, die angemessen und im Einzelfall erforderlich sind, um das Gebäude ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Doppelte Abrechnungen für tatsächlich nur einmal angefallene Leistungen sind daher unzulässig. 

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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