Herabstufung von Fahrerflucht zur Ordnungswiedrigkeit und Ausgleich zum Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmenden
Sehr geehrter Herr Dr. Buschmann,
ich verstehe das Vorhaben von Ihnen die Fahrerflucht zur Ordnungswiedrigkeit herabzustufen, da diese in der Regel immer nur in Kombination mit einer weiteren Straftat auftritt und daher kaum Einfluss auf das Strafmaas hat. Allerdings werden viele Vergehen von Kraftfahrenden gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmenden erst gar nicht verfolgt. Das abdrängen, nötigen oder touchieren von Radfahrenden, Fußgehenden und anderen Verkehrsteilnehmenden bleibt auch bei guter Beweislage meist folgenlos. Planen sie als Ausgleich zu Ihrem Vorhaben den Schutz für diese Gruppe und eine stärkere Verantwortlichkeit für Fahrzeugführenden?
Sehr geehrter Herr A.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Als Freie Demokraten setzen wir uns für einen sicheren Verkehrsraum für alle Bürgerinnen und Bürger ein.
Das Bundesministerium der Justiz prüft fortwährend die aktuelle Gesetzeslage auf Aktualität und Relevanz und arbeitet an den notwendigen Anpassungen. Derzeit sind keine weiteren Regelungen geplant.
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr werden nach § 315b StGB bestraft. Zudem sind Gefährdungen des Straßenverkehrs durch rücksichtlose Verstöße gegen die Verkehrsregeln nach § 315c StGB strafbar. Diese Regeln schützen sowohl den Straßenverkehr als solchen als auch die Teilnehmenden am Straßenverkehr. Die Entscheidung über die Strafbarkeit im Einzelfall obliegt den zuständigen Gerichten.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB