Halten Sie die Verwendung von rund 6000 Soldaten in der Wehrverwaltung des Bundes für verfassungskonform (siehe Art. 87a und 87b des Grundgesetzes)?
Die Verfassungsmäßigkeit des Einsatzes von Soldaten in der zivilen Wehrverwaltung ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage! Bei der Aufstellung der Bundeswehr 1955 wollte der Verfassungsgeber Fehlentwicklungen in der Wehrmacht des Dritten Reiches nicht wiederholen. Neben dem Art. 87 a GG für militärische Streitkräfte (zuständig für die Verteidigung) wurde deshalb ein eigener Art. 87 b GG für eine zivile Wehrverwaltung (sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte) in das Grundgesetz eingefügt. Diese „Gewaltenteilung“ stellt sicher, dass die Wehrverwaltung nach Recht und Gesetz entscheidet und nicht mehr der militärischen Befehlsgewalt untersteht. Trotzdem sind inzwischen über 6.000 Soldaten in der Wehrverwaltung eingesetzt. Dieser permanente Verfassungsbruch muss beendet werden. „Wehret den Anfängen!“: Das hört man, sobald Strömungen aus vergangenen politischen Zeiten aufkommen. Was werden Sie als MdB unternehmen?
Sehr geehrter Herr H.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sehe ich kein Problem, Soldaten in der zivilen Wehrverwaltung einzusetzen, soweit diese dabei aus der militärischen Befehlsgewalt herausgelöst sind und fachlich ausschließlich den zivilen Weisungsrechten ihrer Vorgesetzen in der Wehrverwaltung unterliegen. Damit ist auch das Trennungsprinzip gem. Art. 87b Abs. 1 Grundgesetz gewahrt.
Im Übrigen gilt die Bindung an Gesetz und Recht selbstverständlich auch für die Befehlsgewalt der Streitkräfte.
Mit besten Grüßen
Dr. Marco Buschmann MdB