Guten Tag, wir freuen uns über das neue Namensrecht. Werden wir als unverheiratete Eltern auch den Nachnamen unserer vor 2025 geborenen Kinder nachträglich in einen Doppelnamen ändern können? Danke.
Sehr geehrte Frau H.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Am 12. April 2024 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts beschlossen. Das neue Namensrecht schafft neue Freiheiten. Der Name einer Person ist nicht nur von großer Bedeutung für die eigene Identität und damit die individuelle Selbstwahrnehmung, sondern beeinflusst darüber hinaus maßgeblich die Fremdwahrnehmung in der Gesellschaft.
Eine der wesentlichen Neuerungen besteht darin, dass künftig auch Kinder einen aus den Familiennamen ihrer Eltern zusammengesetzten Doppelnamen erhalten können. Bestimmen Ehepaare einen Doppelnamen zum Ehenamen, so soll dieser Ehename kraft Gesetzes zum Geburtsnamen gemeinsamer Kinder werden. Eltern sollen ihren Kindern im Übrigen aber explizit auch dann einen Doppelnamen erteilen können, wenn sie selbst keinen führen - unabhängig davon, ob sie verheiratet sind. Dadurch soll ermöglicht werden, die Zugehörigkeit des Kindes zu beiden Elternteilen nach außen zu dokumentieren.
Das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts soll möglichst am 1. Mai 2025 in Kraft treten. Die weitgehend digitalisierten Standesämter benötigen eine ausreichende Vorlaufzeit, um die erforderlichen IT-Anpassungen vornehmen zu können. Die Neuerungen sollen für alle Personen gelten, auf die wie bisher deutsches Namensrecht anwendbar ist. Die Vorschriften sind daher auch rückwirkend, also auch für vor Inkrafttreten des Gesetzes geborene Kinder, anwendbar - also auch in Ihrem Fall.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB