Guten Tag Herr Buschmann, zu der Reform des Unterhaltsrechts interessiert mich, wie Unterhaltspflichtige gestellt werden sollen, wenn der/die Unterhaltsempfänger verhindern, sich mehr einzubringen?
Im Detail meine ich hier z.B. Unterhaltspflichtige Väter, die seit Jahren vergeblich versuchen, Kontakt zum Kind aufzubauen oder zu halten, um sich entsprechend in die Erziehung/Entwicklung des Kindes einzubringen.
Stichwort: Umgangsrecht/Unterstützung, Kooperation der „Gegenseite“
Gerne empfehle ich für weitere Informationen dazu z.B. die Homepage vatersein.de
Ich freue mich, von Ihnen zu hören.
Sehr geehrter Herr R.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wir haben im Familienrecht einen Reformstau. Denn die Gesellschaft hat sich verändert, das Recht aber nicht. Das wollen wir insbesondere mit den geplanten Reformen des Sorge- und Abstammungsrechts als auch des Unterhaltsrechts ändern.
Das Unterhaltsrecht wollen wir noch stärker am Kindeswohl ausrichten. Mit der Reform wollen wir die partnerschaftliche Betreuung von Kindern fördern und die Betreuungsleistungen beider Eltern angemessen berücksichtigen. Es wäre ungerecht, Elternteile, die einen substanziellen Beitrag zur Kindesbetreuung leisten, gleich zu behandeln wie Elternteile, die einen geringeren Beitrag leisten. Daher ist es unser Ziel, Unterschiede bei den Betreuungsanteilen im Bereich des sogenannten asymmetrischen Wechselmodells bei der Ermittlung der Höhe des Unterhalts besser abzubilden.
Nach § 1684 BGB hat das Kind das Recht zum Umgang mit beiden Elternteilen und jedes Elternteil seinerseits das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Unzulässig sind Handlungen eines Elternteils, die das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigen oder die Erziehung erschweren. In Konfliktfällen können etwa Mediationsangebote wahrgenommen werden, um eine gemeinsame Lösung zu finden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, das Umgangsrecht auch gerichtlich klären zu lassen.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB