Guten Tag Herr Buschmann, wann dürfen Scheidungskinder auch ihren Nachnamen ändern? Z. B. den Mädchennamen der Mutter annehmen auch ohne Zustimmung des Vaters, zu dem eh kein Kontakt besteht?
Warum muss in dem Fall vom anderen Elternteil zugestimmt werden?
Schaffen Sie bitte diesen Stolperstein ab.
Sehr geehrte Frau H.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Für uns Freie Demokraten ist klar: Das deutsche Namensrecht ist hoffnungslos veraltet. Es ist so flexibel wie Beton und so modern wie ein Kohleofen - und deshalb wird es Zeit, dieses Recht zu ändern! Das Bundesministerium der Justiz hat daher den Referentenentwurf für ein neues bürgerlich-rechtliches Namensrecht veröffentlicht.
Damit verbessern wir die Situation von Scheidungskindern, die künftig einfacher den Namen des Elternteils annehmen können, bei dem sie wohnen. Damit wird dem Grundsatz der Namenseinheit Rechnung getragen.
Bei der Ausgestaltung orientieren wir uns an schon bisher bestehenden Regelungen zur Einbenennung: Demnach ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, wenn das Kind dessen Namen führt oder diesem Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht. Denn bei einem gemeinsamen Sorgerecht besteht auch eine gemeinsame Elternverantwortung für die Namensgebung. Führt das Kind bisher den Namen des anderen Elternteils, so hat dieser ein schützenswertes Interesse am Fortbestand des Namensbandes mit seinem Kind.
Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Auch hier kann hinsichtlich des Maßstabs auf die bereits geregelten Fälle etwa der Einbenennung zurückgegriffen werden.
Der Gesetzentwurf trägt auch dem Selbstbestimmungsrecht des Kindes Rechnung: Ab dem fünften Lebensjahr bedarf die Namensänderung auch der Zustimmung des Kindes.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB