Gibt es Ausnahmen für Scheidungskinder bei der Namensänderung wo der Sorgeberechtigte Elternteil nicht zustimmen muß ?
Im Gesetzentwurf war vorgesehen eine Mal ohne Zustimmung des anderen Elternteils
Sehr geehrte Frau K.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Im Zuge des neuen Namensrechts wird für minderjährige Kinder aus geschiedener Ehe künftig eine Möglichkeit der Namensänderung in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Legt der betreuende Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, den Ehenamen ab und nimmt seinen Geburtsnamen oder den vor der Ehenamensbestimmung geführten Familiennamen wieder an, so soll auch das Kind diese Namensänderung nachvollziehen und den geänderten Familiennamen dieses Elternteils erhalten können.
Bei minderjährigen Kindern kann eine Namensänderung des Kindes nach Ehescheidung grundsätzlich nicht gegen den Willen eines Elternteils erfolgen. Wenn dieser Elternteil ebenfalls sorgeberechtigt ist oder wenn das Kind bislang dessen Namen führt, bedarf die Namensänderung des Kindes seiner Einwilligung. Im Fall des gemeinsamen Sorgerechts ist eine Einwilligung aufgrund der gemeinsamen Elternverantwortung für die Namensbestimmung des Kindes erforderlich. Hingegen schützt die zweite Variante das Interesse des anderen Elternteils am Fortbestand des Namensbandes zwischen ihm und seinem Kind. Jedoch ist in beiden Fällen eine Ersetzung der Einwilligung durch das Familiengericht möglich, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes dient. Volljährige Kinder können ihren Familiennamen auch gegen den Willen des Elternteils, dessen Familienname sie bislang führen, ändern. Hier überwiegt der Wunsch des Kindes das Interesse des Elternteils am Fortbestand des Namensbandes.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB