Gewalt gegen Frauen - Vorschlag: Grundsätzlich Gewalt aus menschenfeindlichen Gründen höher bestrafen. Was halten Sie davon alle Gewalttaten aus menschenfeindlichen Gründen* höher zu bestrafen?
Sehr geehrter Herr Buschmann, ich begrüße Ihr Engagement. Was halten Sie davon alle Gewalttaten aus menschenfeindlichen Gründen* höher zu bestrafen? Damit würde Deutschland seine Verpflichtung gegenüber der UN erfüllen.
* z.B. Ableismus, Rassissmus, Queerfeindlichkeit ...
Sehr geehrte Frau U.
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Grundsätze der Strafzumessung sind in Paragraph 46 Strafgesetzbuch geregelt. Danach sind menschenverachtende Beweggründe und Ziele besonders zu berücksichtigen. Dabei wollen wir „geschlechtsspezifische“ und „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Beweggründe ausdrücklich ergänzen. Wir senden damit auch ein Signal in die Gesellschaft: Wer aus männlichem Besitzdenken Frauen angreift, handelt unserer Werteordnung in besonders eklatanter Weise zuwider.
Der Begriff der menschenverachtenden Beweggründe umfasst nach dem Verständnis der juristischen Lehre und Praxis alle Motive, die die Geltung der Menschenrechte negieren und die Menschenwürde des Opfers verletzten. Solche sog. Hassdelikte können sich gegen unterschiedliche Gruppen richten, die durch die bewusst offene Formulierung allesamt erfasst sind. Neben dem vom Gesetz bislang schon genannten rassistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen Motiven gehören hierzu insbesondere auch gegen eine bestimmte religiöse Orientierung, gegen eine Behinderung oder gegen den gesellschaftlichen Status gerichtete Beweggründe.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB