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Marco Buschmann
FDP
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Frage von Martina B. •

Finden Sie es gerecht, daß die elektronische Patientenakte (ePA) nur bei gesetzlich Pflichtversicherten ungefragt angelegt werden soll und die Privat-Versicherten davon ausgeschlossen sind?

Sehr geehrter Herr Buschmann,
bei Privatversicherten ist dies nicht so, sie bleiben außen vor.
Ich fühle mich als gesetzlich Krankenversicherte hierdurch diskriminiert, da ich keine Wahl habe dieser zuzustimmen oder sie abzulehnen.
Welches Recht hat das Gesundheitsministerium meine persönlichen und privaten Daten zu Krankheit und Gesundheit, zu Laborwerten usw, abzurufen und zu verarbeiten?
Und warum interessieren nur die Daten der gesetzlich Versicherten?
Müssten nicht die Daten der Privatversicherten genauso abgerufen werden um zu vergleichen, ob nämlich womöglich ein besserer Gesundheitszustand erreichbar wäre?
Es gibt sogar eine Petition an den Bundestag (epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2023/_05/_05/Petition_150309.nc.html) welche fordert, dass die ePA nur mit ausdrücklichem Einverständnis der betroffenen BürgerInnen beschlossen werden soll.
Diese hat noch nicht die erforderliche Mindestanzahl an Mitzeichnern erhalten und endet morgen.
Ist die Ungleichbehandlung gerecht?

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Antwort von
FDP

Sehr geehrte Frau B.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Digitalisierung bietet zahlreiche Chancen für die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten: Von der Vereinfachung der Kommunikation zwischen Leistungsträgern und Patienten über die Verbesserung der Diagnostik bis hin zur Erhöhung der Transparenz durch die niedrigschwellige Einsicht in die eigenen Daten für Patienten.

Daher haben wir uns mit unseren Partnern in der Fortschrittskoalition darauf verständigt, mit der elektronischen Patientenakte im Opt-out-Modell eine Regelung zu schaffen, die sowohl die Chancen der Digitalisierung für die effiziente und moderne medizinische Versorgung von Patienten nutzt als auch für den adäquaten Schutz sensibler Patientendaten im Sinne der DSGVO sorgt.

Die Auswahl der Daten, die hinterlegt werden sollen, liegt dabei im Ermessensspielraum des Patienten, ebenso ob die Daten für Forschungszwecke zur Verfügung gestellt werden. Es besteht also sehr wohl die Möglichkeit, die Führung einer elektronischen Patientenakte abzulehnen oder die darin gespeicherten Daten zu limitieren. Die ärztliche Schweigepflicht bleibt durch die Bestimmungen des Gesetzesentwurfs des Bundesministeriums für Gesundheit gewahrt.

Ähnliche Elektronische Akten gibt es bereits in anderen europäischen Staaten, beispielsweise Österreich oder den skandinavischen Ländern. Die Privaten Krankenversicherungen stellen ihren Versicherten vielfach bereits elektronische Patientenakten zur Verfügung oder wollen von der im Gesetzesentwurf vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, ihren Nutzern niedrigschwellige digitale Identitäten zur Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit zugänglich zu machen.

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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