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Marco Buschmann
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Frage von Florian V. •

Es gibt bestimmte Arten von Virtueller Pornografie welche Opferlos ist aber nach 184b Illegal sein kann, gibt es die möglichkeit dieses gesetz mit zu überarbeiten?

Sehr Geehrter Herr Buschmann,

In dem Gesetz 184b ist unter anderem folgender Text enthalten

"Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen."

Bedeutet, wenn jemand nach "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4" etwas z.B. gezeichnetes verbreitet das, kein Opfer hat, kann er nur für das verbreiten bestraft werden ,ABER letztes Jahr wurde jemand für den BESITZ verurteilt (https://tinyurl.com/yckpzzxd)

Niemand weiss genau ob es llegal ist oder nicht, habe in Juraforen und bei Anwälten gefragt. Aber jeder ist sich uneinig, viele halten es aber für legal.

Frage: wäre es für sie denkbar dieses Gesetz zu überarbeiten, um spezifisch virtuelle oder gezeichnete Kinderpornografie, die keine Opfer haben als Ersatzmethode von dem Gesetz auszunehmen, um vielen betroffenen Personen zu helfen und etwaige reale opfer zu verhindern?

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Sehr geehrter Herr V.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Der Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt ist ein wichtiges Anliegen. Dabei muss der strafrechtliche Schutz auch mit den technischen Entwicklungen Schritt halten. § 184b StGB setzt voraus, dass es sich um einen kinderpornographischen Inhalt handelt. Daher hat der Gesetzgeber den § 184l StGB geschaffen, um Strafbarkeitslücken zu schließen. Dieser stellt auch das Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild unter Strafe.

Die Gesetzesbegründung hat hierzu ausgeführt, dass diese Nachbildungen die sexuelle Ausbeutung von Kindern mittelbar fördern. Es besteht die Gefahr, dass ihre Nutzung die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder absenkt. Durch die Nutzung solcher Objekte kann der Wunsch geweckt beziehungsweise verstärkt werden, die an dem Objekt eingeübten sexuellen Handlungen in der Realität an einem Kind vorzunehmen. Hierdurch wird die Gefahr für Kinder, Opfer von sexualisierter Gewalt zu werden, gesteigert.

Effektiver Opferschutz bedeutet auch, Hilfs- und Therapieangebote für Pädophile zu schaffen, damit diese erst gar nicht solche Straftaten begehen. Der Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild gehört hingegen nicht zu den etablierten Formen der therapeutischen Auseinandersetzung. Für Betroffene stehen stattdessen aufklärende Angebote bereit. Zu nennen ist hier insbesondere das Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden“, das auch vom Bundesministerium der Justiz gefördert wird (https://www.kein-taeter-werden.de/). 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Marco Buschmann MdB

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