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Marco Buschmann
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Frage von Wiebke F. •

Erhalten ich die Strompauschale oder bekomme ich auch nichts? Seit mitte Januar 2022 krankgeschrieben, Krankengeldbezug und während Krankheit gekündigt worden.

Sehr geehrter Herr Buschmann,

ich bin während meines Arbeitsverhältnisses im Januar 2022 erkrankt und habe nach 6 Wochen Krankengeld erhalten. Ich bin weiterhin krankgeschrieben und erhalte noch immer Krankengeld. Während meiner Krankheit wurde ich von meinem Arbeitgeber gekündigt. Ich war Anfang Januar noch ein paar Tage arbeiten.

Wie verhält sich das nun?
Erhalten auch ich die Energiepauschale o.ä. oder erhalte ich nichts?
Von wem/wann erhalte ich diese ggf.?

Vielen Dank schon einmal im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
eine alleinerziehende Mama

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau F.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Der Angriff auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft. Die stark gestiegenen Kosten für Strom, Lebensmittel, Heizung und Mobilität sind für viele Bürgerinnen und Bürger zu einer großen Belastung geworden.

Deswegen haben wir als Fortschrittskoalition zwei Entlastungspakete mit einem Gesamtvolumen von 37 Milliarden Euro auf den Weg gebracht. Damit unterstützen wir diejenigen, die gerade besonders stark von den steigenden Preisen betroffen sind – sei es an der Supermarktkasse, an der Tankstelle oder bei den Heizkosten.

Ein Baustein unter vielen ist hierbei die Energiepreispauschale (EPP). Dadurch erhalten alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen einen Einmalbetrag in Höhe von 300 Euro. Dieser wird in der Regel im September 2022 durch den Arbeitgeber ausgezahlt.

Auch für Bezieher von Lohnersatzleistungen wie dem Krankengeld ist die EPP im September durch den Arbeitgeber auszuzahlen, da ein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorliegt. Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich ab, kann die EPP davon abweichend im Oktober 2022 ausgezahlt werden (Wahlrecht). Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung jährlich ab, kann er ganz auf die Auszahlung an seine Arbeitnehmer verzichten. Die Arbeitnehmer können in diesem Fall die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.

Sollte die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht fristgerecht im September 2022 möglich sein, ist es weiterhin zulässig, wenn die Auszahlung mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung, erfolgt.

Klar ist: Die Bundesregierung lässt die Bürgerinnen und Bürger mit den stark steigenden Energiepreisen nicht allein. Durch die Energiepreispauschale haben Steuerpflichtige insgesamt rund 10,4 Milliarden Euro mehr im Portemonnaie.

Freundliche Grüße

 

Dr. Marco Buschmann MdB

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