Einführung einer Bagatellgrenze bei Sozialgerichten - Wie stehen Sie dazu, eine Streitwertgrenze bei dem Sozialgerichten einzuführen?
Sehr geehrter Herr Buschmann, die Sozialgerichte sind bundesweit stark überlastet. Jeder Versicherter darf sich nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren kostenlos an das Sozialgericht wenden. Das bedeutet, dass damit auch Mindestbeträge zum Klagegegenstand werden. So durfte ich erleben, dass mit Klagen versucht wurde, die Zuzahlungen zu einem Hilfsmittel oder einem Krankentransport in Höhe von 10 Euro aufzuheben. Wie stehen Sie dazu, eine Streitwertgrenze bei dem Sozialgerichten einzuführen? Bei den meisten Gerichten gibt es das bereits.
Sehr geehrte Frau. R.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Als Freie Demokraten setzen wir uns für einen starken Rechtsstaat und eine effiziente Justiz ein. Das Sozialrecht hat die Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit zum Ziel. Grundsätzlich gilt: Das Gesetz kennt keine Mindestsummen. Zu beachten ist jedoch, dass mit Einreichung der Klage auch Gerichtskosten fällig werden. Hier besteht eine erste Hürde, sodass für Fälle mit sehr niedrigem Streitwert häufig alternative Möglichkeiten der Streitbeilegung gesucht werden.
Wenn man gegen das Urteil aus dem ersten Prozess in der nächsten Instanz vorgehen möchte (die sogenannte Berufungsinstanz), gibt es bei den Sozialgerichten nach § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtgesetz eine Streitwertgrenze von 750 Euro bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ist die Berufung dennoch zuzulassen, wenn die Rechtssache beispielsweise grundsätzliche Bedeutung hat. Zudem besteht nach § 145 die Möglichkeit, die Nichtzulassung anzufechten. Mit den bestehenden Regeln wird ein einfacher Zugang zur Justiz für die Bürgerinnen und Bürger gewährleistet.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB