Einbenennung in neue Ehe für Kinder vereinfacht?
Sehr geehrter Herr Buschmann,
aktuell ist es so, dass bei neuer Heirat die Zustimmung zur Einbenennung nur mit Zustimmung des anderen Elternteils geht. Selten ist dies der Fall, aus Eitelkeit und sonstigen Gründen lehnt der andere Elternteil oftmals einfach ab. Das Wohl des Kindes wird hier NICHT beachtet. Das ersetzen durch Gericht ist in den meisten Fällen sinnlos. Es wird in den meisten Fällen die Einbenennung abgelehnt wenn nicht absurte Gründe vorliegen.
Ist es denn in der Zukunft möglich, das Kind ohne Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils in die neue Ehe einzubenennen? In dem neunen Gesetzvorschlag kann man nur lesen das die Rückführung vereinfacht wird aber leider nicht die neue Einbenennung in eine neue Ehe wo das Kind lebt und das Kind selbst den Wunsch äußert.
Der Vater oder die Mutter kann willkürlich einfach ablehnen und das Kind muss es akzeptieren oder auf das Gericht hoffen. Das kann doch in der heutigen Zeit nicht sein!
Mit freundlichen Grüßen
Z.
Sehr geehrte Frau Z.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Am 12. April 2024 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts beschlossen. Das neue Namensrecht schafft neue Freiheiten.
Der neue § 1617e Abs. 1 im Bürgerlichen Gesetzbuch ordnet an, dass der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen bestimmten Namen als Geburtsnamen erteilen können (Einbenennung).
Die Einbenennung bedarf gemäß § 1617 Absatz 2 Satz 1 nur unter folgenden Voraussetzungen der Einwilligung des anderen Elternteils: dass
a) das Kind den Namen des anderen Elternteils führt oder
b) diesem Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem einbenennenden Elternteil zusteht.
Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient. Das Kindeswohl ist somit gesetzlicher verankerter Maßstab und zugleich Grundlage der gerichtlichen Entscheidung. Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Einbenennung im Übrigen auch seiner Einwilligung.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB