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Marco Buschmann
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Frage von Sylvia F. •

Dürfen Arbeitgeber ihren Angestellten jetzt vorschreiben, im ÖPNV Maske zu tragen?

Hallo Herr Buschmann,

eine Bekannte arbeitet in einer Apotheke, in der für Mitarbeitende nach wie vor eine Maskenpflicht gilt. Die Chefin hat nun angeordnet, dass auch im ÖPNV auf der Fahrt zur Arbeit und zurück von ihren Angestellten weiterhin Maske zu tragen ist. Meine Frage an Sie als Justizminister: Ist das rechtlich abgedeckt und zulässig? Mir ist bewusst, dass Sie hier nicht als Anwalt fungieren. Gleichwohl wüsste ich gern von Ihnen, was Sie von so etwas halten.

Beste Grüße

S.F.

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Sehr geehrte Frau F.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zum 2. Februar 2023 haben wir als Bundesregierung die Maskenpflicht im Fernverkehr ausgesetzt. Auch ist die Corona-Arbeitsschutzverordnung ausgelaufen. Die Bundesländer haben die Maskenpflicht im ÖPNV inzwischen ebenfalls abgeschafft. Damit tragen wir der positiven Entwicklung des Infektionsgeschehens Rechnung. Wenn Fachleute nun das Ende der Pandemie und den Beginn einer Endemie feststellen, dann gehört Corona fortan zum allgemeinen Lebensrisiko gehört andere Krankheiten auch. Das bedeutet nicht, dass Corona verschwunden ist. Aber es bedeutet, dass besondere Zwangsmaßnahmen zur Pandemieabwehr nicht mehr gerechtfertigt sind. Denn Grundrechtseingriffe sind die Ausnahme, Freiheit ist die Regel.

Unabhängig von der Corona-Pandemie haben Arbeitgeber im Rahmen ihres Direktionsrechts das Recht und hinsichtlich ihrer Fürsorgepflicht auch die Pflicht, Arbeitsschutzmaßnahmen zu ergreifen. Dieses Direktionsrecht des Arbeitgebers findet seine Grenzen allerdings in den Rechten der Arbeitnehmer und kann im Streitfall von den Arbeitsgerichten auf eine korrekte und verhältnismäßige Ausübung kontrolliert werden. In der erforderlichen Abwägung der wechselseitigen Interessen kommt den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, der Verkehrssitte, d.h. der Üblichkeit, sowie dem Aspekt der Zumutbarkeit zentrale Bedeutung zu.

Zum Weisungsrecht des Arbeitgebers zählt insbesondere, die Ordnung und das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb zu regeln (§ 106 S. 2 GewO). Inwieweit der Arbeitgeber berechtigt ist, Weisungen für im Übrigen rechtlich zulässiges, außerbetriebliches Verhalten zu erteilen, muss daher mit Blick auf die Grundrechtspositionen des Arbeitnehmers im Einzelfall durch die Arbeitsgerichte beantwortet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Marco Buschmann MdB

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