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Marco Buschmann
FDP
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Frage von Markus E. •

Die selber angesparte soziale Absicherung ist durch Arbeitslosigkeit im Alter ungerecht gesetzlich behandelt. Das ist massiv ungerecht und es stellt sich die Frage wie man das ändern kann

Wie kann man für das Alter vorsorgen wenn das Schonvermögen von maximal 40 Tausend Euro nach 6 Monaten verbraucht werden muss wenn man im höheren Alter arbeitslos wird?

Menschen mit eigener Wohnung oder Haus haben da viel mehr Vermögen welches generell geschont wird solange man es selbst bewohnt.

Genau so verhält es sich bei Pflegebedürftigkeit im eigenen Haus. Hier wird der Besitzer ebenfalls besser gestellt wie ein Mieter was die Umbaumaßnahmenförderung betrifft.

Warum wird man zum Mieten und umziehen gezwungen durch Arbeitsannahme über viele teure Kilometer hinweg und dann so nachteilig behandelt?

Diese Problematik steht auch gegen das ansparen für das Alter wenn man sowieso auf dem Arbeitsplatzrisiko sitzen bleibt.

Das ist massiv ungerecht und es stellt sich die Frage wie man das ändern kann Herr Buschmann.

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr E.

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. 

Für uns als Freie Demokraten ist klar: Staatliche Leistungen müssen effizient und zielgerichtet eingesetzt werden, um die Menschen zu unterstützen, die sie wirklich benötigen. Der moderne Sozialstaat soll keine Hängematte sein – sondern ein Sprungbrett. Wir setzen uns ein für mehr Eigenverantwortung und die aktive Teilnahme am Arbeitsmarkt. Das ist ein Gebot der Leistungsgerechtigkeit und der wirtschaftlichen Vernunft.

Nach § 12 Sozialgesetzbuch II (SGB II) wird das Schonvermögen nach einer Karenzzeit von sechs Monaten zur Deckung des Lebensunterhalts verwendet. Dies entspricht dem Prinzip der Subsidiarität im deutschen Sozialrecht. Dieser sieht vor, dass eigene Mittel eingesetzt werden, bevor staatliche Leistungen beansprucht werden. 

Selbst genutztes Wohneigentum bleibt gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II unberücksichtigt, solange es selbst bewohnt wird. Diese Regelung schützt das Wohneigentum und ermöglicht den Betroffenen, ihr gewohntes Lebensumfeld zu erhalten. Bei Pflegebedürftigkeit können Umbaumaßnahmen gemäß § 40 Abs. 4 SGB XI gefördert werden, um die häusliche Pflege zu erleichtern oder eine selbstständige Lebensführung wiederherzustellen. Mieter müssen bei Umbaumaßnahmen hingegen die Zustimmung des Vermieters einholen, da sie nicht Eigentümer der Immobilie sind. Der Gesetzgeber hat hier die Eigentumsrechte des Vermieters zu berücksichtigen.

Die Verpflichtung zur Annahme einer zumutbaren Arbeitsstelle, auch bei längeren Arbeitswegen, ergibt sich aus § 10 SGB II. Dies fördert die schnelle Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und reduziert die Abhängigkeit von staatlichen Leistungen. Die Zumutbarkeit wird dabei individuell geprüft, um im Einzelfall unzumutbare Belastungen zu vermeiden.

Die aktuellen Regelungen berücksichtigen sowohl den Schutz des selbst genutzten Wohneigentums als auch die Notwendigkeit, eigenes Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen, bevor staatliche Hilfe in Anspruch genommen wird. Dies entspricht dem Prinzip der Eigenverantwortung und der solidarischen Absicherung in unserer Gesellschaft.

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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