Das Weisungsrecht gegenüber der Exekutive: Obwohl höchsten Richtern das ein schwerer Stachel im Auge ist und mit einem Demokratischen Rechtssystem überhaupt nicht im Einklang steht, wird daran festgehalten. WARUM?
Sehr geehrter Herr Buschmann.
Obwohl höchsten Richtern das ein schwerer Stachel im Auge ist und mit einem Demokratischen Rechtssystem überhaupt nicht im Einklang steht, wird daran festgehalten. WARUM?
Sehr geehrter Herr D.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Klar ist: Die Unabhängigkeit der Justiz ist ein wesentlicher Baustein eines funktionierenden Rechtsstaats.
Die Staatsanwaltschaft ist in Deutschland Teil der Exekutive. Und alle Handlungen der Exekutive müssen in Deutschland demokratisch legitimiert sein. Die ministerielle Möglichkeit, Weisungen zu erteilen, sichert eine ununterbrochene Legitimationskette vom Staatsvolk, über das demokratisch gewählte Parlament zur handelnden Staatsgewalt. Damit übernehmen die Justizministerinnen und Justizminister gegenüber unseren Bürgerinnen und Bürgern die umfassende Verantwortung dafür, dass die Staatanwaltschaft keine Entscheidungen aufgrund verfahrensfremder Erwägungen trifft. Um das sicherzustellen, muss ihnen ein Weisungsrecht zustehen. Selbstverständlich wird das Weisungsrecht jedoch durch die Bindung der Staatsanwaltschaft an Recht und Gesetz (siehe Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) begrenzt.
Gleichwohl: Entsprechend den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wollen wir das externe ministerielle Einzelfallweisungsrecht gegenüber den Staatsanwaltschaften anpassen. Wir haben einen entsprechenden Referentenentwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Transparenz von Weisungen gegenüber der Staatsanwaltschaft bereits vorgelegt.
Der Gesetzentwurf sieht vor, in § 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes die engen rechtlichen Grenzen des Weisungsrechts ausdrücklich klarzustellen. Dazu gehört auch das Verbot justizfremder Erwägungen. Das heißt, dass rein politisch motivierte Weisungen ohne Bezug zum Verfahren von vorne herein unzulässig sind. Damit beugen wir schon jedem "bösen Schein" politischer Einflussnahme vor. Außerdem wird ein Schriftlichkeits- und Begründungserfordernis für sämtliche externe Weisungen eingeführt. Damit wird die Transparenz in Fällen erhöht, in denen ministerielle Weisungen an die Staatsanwaltschaften erfolgen.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB