Darf nach der neuen Grundsteuerberechnung (NRW) für einen Grundstücksteil, das als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist, der selbe Bodenrichtwert Anwendung finden, wie für das übrige Grundstück?
Sehr geehrter Herr S.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Ermittlung der Bodenrichtwerte erfolgt für die jeweiligen Bodenrichtwertzonen. Bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte sind nach § 6 Absatz 2 der Bodenrichtwertrichtlinie NRW u.a. das Maß der baulichen Nutzung, die Grundstücksgröße und Sanierungs- oder Entwicklungszusätze zu berücksichtigen. Insofern die Einstufung eines Gebiets als Landschaftsschutzgebiet Konsequenzen für diese Wertfaktoren hat, beeinflusst dies auch den Bodenrichtwert.
Die aktuellen Richtwerte sind in den Bodenrichtwertinformationssystemen der Länder einsehbar. Den Bodenrichtwert für Ihr Grundstück können Sie über das Grundsteuerportal für NRW finden (abrufbar unter: Grundsteuer Geodaten (nrw.de)).
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB