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Marco Buschmann
FDP
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Frage von Mark H. •

Bzgl Selbstbestimmungsgesetz: Wie ist denn nun Ihre Aussage zur Regelung des Zutritts in Abhängigkeit zum biologischen Geschlecht gemeint? Im Langtext gibt es Antwortmöglichkeiten. Welche ist richtig?

Guten Tag

Sie haben schon mehrfach verwirrende und widersprüchliche Aussagen zu self-id gemacht.
Bei mir, vielen Betroffenen, Unterstützern und Verbänden herrscht Verwirrung.
Mglk.=Möglichkeit

Mglk. 1: Sie meinten Regelungen, folgender Beispiele:
- Teilnahme am Frauensport, nur bei bestimmten körperlichen Eigenschaften
- In der Frauensauna um bedeckt lassen des Penis bitten,
wenn dort eine cis Frau ernstzunehmende Penis-Probleme hat.
Dies ist aktuell möglich und soll dann wohl auch so bleiben.

Mglk. 2: Sie meinten Regelungen, folgenden Beispiels:
- Frauensauna-Betreiber schließt generell Personen bereits am Eingang aus, die offen trans sind
oder trans "aussehen"
Dies ist aktuell unmöglich, und das war Ihnen nicht bekannt, soll dann aber auch unmöglich bleiben

Mglk. 3: Sie wissen um die Unmöglichkeit des Beispiels aus Mglk. 2. Sie wollen es mit self-id ermöglichen.

Was davon stimmt?

Bitte antworten Sie verständlich und verzichten darauf zu reden ohne was zu sagen.

Vielen Dank

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr H.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. 

Wir Freie Demokraten wollen allen Menschen ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Die geschlechtliche Identität gehört zur individuellen Persönlichkeit und muss deswegen durch das Persönlichkeitsrecht geschützt werden. Das geltende Gesetzesrecht trägt diesem Selbstbestimmungsrecht bislang nicht hinreichend Rechnung. Deswegen haben wir uns als Fortschrittskoalition darauf verständigt, das Transsexuellengesetz abzuschaffen und durch ein Selbstbestimmungsgesetz ersetzen.

Dieses stellt einen Baustein einer liberalen Gesellschaftspolitik dar. Im Vordergrund steht das Verhältnis von Staat und Bürger: In staatlichen Registern und in der Anrede von behördlichen Schreiben muss die geschlechtliche Identität respektiert werden. Unberührt durch das Gesetz bleibt beispielsweise die Autonomie der Sportverbände, über die Teilnahmekriterien für Wettbewerbe zu entscheiden. Auch das private Hausrecht wird weiterhin im Rahmen des geltenden Antidiskriminierungsrechts gewahrt. 

Das AGG sieht vor, dass eine unterschiedliche Behandlung erlaubt ist, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Ein solcher liegt nach § 20 Abs. 1 S. Nr. 2 AGG insbesondere vor, wenn dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung getragen wird. Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung im Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und des Persönlichkeitsrechts und ist verfassungs- und europarechtlich zulässig. Vergleichbare Regeln finden sich im Strafvollzug oder bei körperlichen Untersuchungen. 

Auf der genannten Grundlage haben sich enge, etablierte Fallgruppen in der Rechtspraxis entwickelt, etwa Frauenparkplätze in Tiefgaragen oder Frauensaunen. In diesen Fällen soll es weiterhin den Hausrechtsinhabern möglich sein, den Zutrittskreis so einzuschränken, dass die Schutz- und Rückzugsfunktion dieser Räume gewahrt bleibt. Eine Erweiterung der Ausnahmetatbestände über diese anerkannten Fallgruppen hinaus ist damit nicht verbunden. Das Selbstbestimmungsgesetz wird die Rechtsstellung transidenter Personen stärken.

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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