Brauchen bei der nächsten BT-Wahl die 3 erforderlichen Direktmandate zur Erfüllung der Grundmandatsklausel eine Zweitstimmendeckung?
Das BVerfG hat die Wahlrechtsreform der Ampelkoalition gebilligt mit der Maßgabe, die Grundmandatsklausel wieder anzuwenden. Für Parteien unter 5% soll also die Chance bestehen, mit drei gewonnenen Direktmandaten dennoch ins Parlament einzuziehen. Nun bedürfen nach neuem Wahlrecht alle Direktmandate der Zweitstimmendeckung. Gilt das auch für die Erfüllung der Grundmandatsklausel? Es könnte ja z.B. sein, dass die Linkspartei in Berlin in drei Wahlkreisen nach Erststimmen gewinnt, ihr aber nach Zweitstimmen nur zwei Sitze aus Berlin zustehen. Hat sie dann trotzdem formal die Grundmandatsklausel erfüllt? Sollte dieser Aspekt besser nochmal öffentlich angesprochen werden?
Sehr geehrter Herr T.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Wahlrechtsreform überwiegend verfassungsgemäß ist.
Lediglich die Fünf-Prozent-Sperrklausel des § 4 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG in der neuen Fassung hält das BVerfG in ihrer geltenden Form nicht für mit dem Grundgesetz vereinbar, da ihre Ausgestaltung im neuen Wahlrecht nicht in vollem Umfang erforderlich sei.
Zumindest bis zu einer Neuregelung gilt die Sperrklausel unter der Maßgabe fort, dass bei der Sitzverteilung Parteien mit weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn ihre Bewerber in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen auf sich vereinigt haben („Direktmandate“). Diese Maßgabe orientiert sich an der sogenannten Grundmandatsklausel, die im Paragrafen 6 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes in der alten Fassung festgelegt war. Die Maßgabe stärke das Vertrauen darauf, dass die Wahlrechtsreform keine Partei benachteiligt, betonte das Gericht.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB