Bekommt man die Energiepauschale auch wenn man sie in Krankengeld befindet seit 2022?
Sehr geehrter Frau L.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Angriff auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft. Die stark gestiegenen Kosten für Strom, Lebensmittel, Heizung und Mobilität sind für viele Bürgerinnen und Bürger und Betriebe zu einer großen Belastung geworden.
Deswegen haben wir als Fortschrittskoalition zwei Entlastungspakete mit einem Gesamtvolumen von 37 Milliarden Euro auf den Weg gebracht. Damit unterstützen wir diejenigen, die gerade besonders von den stark steigenden Preisen betroffen sind – sei es an der Supermarktkasse, an der Tankstelle oder bei den Heizkosten.
Ein Baustein unter vielen ist die Energiepreispauschale. Dadurch erhalten alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen einen Einmalbetrag in Höhe von 300 Euro. Dabei reicht es aus, wenn für einen Tag im Jahr 2022 diese Bezugsvoraussetzungen vorgelegen haben.
Auch Krankengeldbezieher profitieren von dieser Regelung: Bezieht ein Arbeitnehmer beispielsweise ab Dezember 2021 ausschließlich Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenversicherung, ist der Arbeitgeber dennoch zur Auszahlung der Energiepreispauschale verpflichtet, da ein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorliegt. Lediglich der Anspruch auf Auszahlung des Arbeitslohns ist unterbrochen.
Klar ist: Durch die Energiepreispauschale haben Steuerpflichtige insgesamt rund 10,4 Milliarden Euro mehr im Portemonnaie. Damit können sie insbesondere die höheren Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung abfedern.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB