Artikel 48 GRUNDGESETZ (Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in eindeutigem Kontext zur arbeitsrechtlichen Stellung von Abgeordneten): woraus KONKRET leiten Sie die PRIVATNUTZUNG durch Abgeordnete ab ?
Finden Sie es gerechtfertigt, einzelne Gesetzespassagen unseres Grundgesetzes ohne Beachtung von Gesetzeszweck, -zusammenhang, -auslegung, herauszulösen und somit den deutschen Steuerzahler mit den Kosten des Privatlebens der Abgeordneten zu belasten ?
Sehen Sie hierin einen Akt der Willkür durch Staatsdiener, die an den Fleischtöpfen sitzen und für sie vorteilhafte Entscheidungen treffen ?
Sehr geehrte Frau H.,
das Grundgesetz – wie auch bereits die Weimarer Reichsverfassung – verbürgt das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel (Art. 48 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz). Dieser unentgeltliche Beförderungsanspruch gehört zur verfassungsrechtlich geschützten Amtsausstattung der Abgeordneten. Insoweit darf ich auch auf meine Antworten zu Ihren Fragen vom 10.8.2022 und vom 14.7.2022 verweisen.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB