Anhand welcher Kriterien wird entschieden, ob ein Beruf (insbesondere im MINT-Bereich) ein Mangelberuf ist und für eine Senkung der Mindestlöhne beim Fachkräfteeinwandungerungsgesetz in Frage kommt?
Sehr geehrter Herr Dr. Buschmann,
Ich hatte obige Frage schoneinmal gestellt, jedoch keine konkrete Antwort erhalten. Stattdessen haben Sie mit demographischem Wandel und dem Bedarf zur Digitalisierung argumentiert, warum MINT-Berufe allgemein als Mangelberufe angesehen sind und so die geringeren Mindestlöhne für diese Berufe im Fachkräfteeinwanderungsgesetz begründet.
Tatsächlich analysiert die Arbeitsagentur den Fachkräftebedarf (siehe 'Engpassanalyse') anhand handfester statistischer Kriterien. Dort zeigt sich, dass kein einziger MINTberuf Flächendeckend einen Mangel aufweist. Bei Mathe, Physik, Chemie, Bio zeigt sich garkein Mangel. Bei Ingenieuren und Informatikern ein teilweiser Mangel (In Softwareentwicklung/ Elektrotechnik). Die Akademikerberufe mit dem größten Mangel sind jedoch Ärzte, Apotheker, Anwälte und Steuerberater. Und der allergrößte Mangel findet sich bei Ausbildungsberufen, die jedoch vom Fachkräftegesetz garnicht betroffen sind.
Danke für Ihre Stellungnahme.
Sehr geehrter Herr I.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Liste von Mangelberufen wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit erstellt (Engpassanalyse: https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Navigation/Statistiken/Interaktive-Statistiken/Fachkraeftebedarf/Engpassanalyse-Nav.html). Diese bewertet jährlich die Fachkräftesituation in Deutschland anhand verschiedener Indikatoren, wie der Besetzungsdauer gemeldeter Stellen, der berufsspezifischen Arbeitslosenquote und der Entgeltentwicklung.
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz baut die Liste der Engpassberufe weiter aus. Hierunter fallen auch Ärzte und Apotheker. Nach § 18a Aufenthaltsgesetz ist jeder Fachkraft mit Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung zu erteilen. Ausländische Fachkräfte, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a, § 18b, § 18d oder §18g Aufenthaltsgesetz besitzen und weder eine inländische Berufsausbildung noch ein Studium in Deutschland absolviert haben, erhalten nach § 18c Abs. 1 Nummer 1 Aufenthaltsgesetz bereits nach drei Jahren (vorher vier Jahre) die Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sorgt damit auch dafür, dass Fachkräfte mit Berufsausbildungen schneller und unbürokratischer in Deutschland arbeiten können.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB