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Frage von A. G. •

An wen ist in der BRD eine Beschwerde nach Artikel 13 der EMRK zu richten?

Leider geht aus Artikel 13 der EMRK - Europäische Menschenrechtskonvention nicht genau hervor an wen eine Beschwerde zu richten ist, es heißt nur an eine "innerstaatliche Instanz"!
Wer in der BRD sind die zuständigen innerstaatlich Instanzen?

Herzlichen Gruß

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr G.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Gemäß Artikel 35 EMRK kann sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe befassen. Der Beschwerdeführer muss den innerstaatliche Rechtsweg bis zur höchstmöglichen Instanz durchlaufen.

Der Rechtsweg in Deutschland orientiert sich an den fünf Gerichtsbarkeiten: Ordentliche Gerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit. Unterschieden wird zwischen drei Instanzen (Erste Instanz, Berufungsinstanz, Revisionsinstanz), die einen Fall bearbeiten. Zu jeder der Gerichtsbarkeiten gibt es einen obersten Gerichtshof des Bundes als höchste Instanz der Gerichtsbarkeit (Revisionsinstanz). Nach der Erschöpfung dieses Rechtsweges besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht.

Die zuständige erstinstanzliche Stelle hängt also von der konkreten Rechtsmaterie einer Beschwerde ab. Im Falle der ordentlichen Gerichtsbarkeit wäre in der Regel das Amtsgericht oder das Landesgericht zuständig.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen Ihre Frage hiermit beantworten.

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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