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Frage von Anita E. •

Änderungen Namensrecht - behördliche Namensänderung - Bis wann ist in Ergänzung zu den bereits bekannten Änderungen im "privaten" Namensrecht mit einem Eckpunktepapier bzw Entwurf zu Änderungen bei öffentlich-rechtlichen Namensänderungen zu rechnen?

Sehr geehrter Herr Buschmann,

Bis wann ist in Ergänzung zu den bereits bekannten Änderungen im "privaten" Namensrecht mit einem Eckpunktepapier bzw Entwurf zu Änderungen bei öffentlich-rechtlichen Namensänderungen zu rechnen?

Im veröffentlichen Vorschlag der Experten-Kommission wurden hier noch viele Änderungen vorgeschlagen.

Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Frau E.

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich beurteilt sich der Name einer Person nach den privatrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach kommt eine Namensänderung nur in einigen Ausnahmefällen, wie etwa im Falle einer Eheschließung, Scheidung oder Adoption, in Betracht. Am 12. April 2024 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts beschlossen. Das Gesetz soll möglichst am 1. Mai 2025 in Kraft treten. Die weitgehend digitalisierten Standesämter benötigen eine ausreichende Vorlaufzeit, um die erforderlichen IT-Anpassungen vornehmen zu können. 

Besteht darüber hinaus das Bedürfnis einer Namensänderung, kann dieses bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragt werden. Zentrale Norm des öffentlich-rechtlichen Namensrechts ist das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG). Es ist vom Grundsatz der Namenskontinuität geprägt. Öffentlich-rechtliche Namensänderungen haben daher Ausnahmecharakter. Für Vorschriften zum öffentlich-rechtlichen Namensrecht ist innerhalb der Bundesregierung das Bundesministerium des Innern und für Heimat zuständig. 

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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